|
Viele Bürger sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, doch manche wissen gar nichts davon. Auch Ruheständler müssen ran - „Vergessen” der Steuerpflicht jetzt noch riskanter.
Der Brief, den die meisten Bundesbürger bereits im Briefkasten hatten, sieht ganz harmlos aus. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt darin jedem die neue Steueridentifikationsnummer mit. Für Rentner und Pensionäre kann die Nummer unerwünschte Folgen haben. Sie fliegen jetzt leicht auf, wenn sie jahrelang keine Steuererklärung gemacht haben, obwohl sie das tun mussten. Die Stiftung Warentest rät Betroffenen in ihrer Zeitschrift „Finanztest”, die Steuererklärungen für vergangene Jahre nachzuholen, bevor das Finanzamt sich meldet. Betroffen sind Millionen Rentner und Pensionäre, schätzt die Deutsche Steuergewerkschaft. Die neue Identifikationsnummer setzt bundesweit Datenströme über alle Renten, Pensionen und Kapitalauszahlungen in Gang, die Rentner und Pensionäre seit 2005 erhalten haben. Ab Januar 2009 müssen die Deutsche Rentenversicherung, alle privaten Rentenversicherer, Versorgungswerke, Pen- sionskassen, Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften ihre Leistungen der Zulagenstelle für Altersvermögen in Berlin melden. Von dort gehen die Mitteilungen in die Bundesländer weiter, bis sie beim zuständigen Finanzamt landen. Steuererklärungen nachholen müssen vor allem diejenigen Rentner und Pensionäre, die relativ hohe oder ganz unterschiedliche Alterseinkünfte am Finanzamt vorbei kassiert haben. Sie holen die Jahresabrechnungen am besten kommentarlos nach, bevor sie auffliegen. Sie zahlen ihre Steuern nach - eventuell mit Zinsen - und sind meist aus dem Schneider. Es kann auch passieren, dass das Finanzamt Steuererklärungen verlangt, aber trotzdem keine Steuern kassiert. Das liegt an den vielen Freibeträgen und Pauschalen, die es im Alter gibt. Rentner und Pensionäre schauen sich ihre Einnahmen an, wenn sie wissen wollen, ob das Finanzamt von ihnen eine Steuererklärung verlangt. Mit Lohn oder Pension. Wenn Löhne, Firmen- oder Beamten-Pensionen auf Steuerkarte zu den Einnahmen im Alter gehören, müssen eine Steuererklärung machen: - Alleinstehende und Ehepaare, die zusätzlich in- oder ausländische Einkünfte über 410 Euro im Jahr aus Einnahmen wie Renten, Zinsen und Mieten haben. - Alleinstehende und Ehepaare mit Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- und Krankengeld, wenn es mehr als 410 Euro im Jahr sind. - Alleinstehende und Ehepartner, die Lohn oder Pension nach Lohnsteuerklasse V oder VI versteuert haben oder einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte hatten. Ganz anders ist die Situation für alle, die nur gesetzliche Rente und höchstens noch diese Einkünfte beziehen: - Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, - Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, - pauschal versteuerten Arbeitslohn, - Firmen- oder Privatrenten, deren Beiträge aus pauschal oder voll versteuertem Einkommen finanziert wurden. Diese Rentner müssen seit 2004 eine Steuererklärung abgeben, wenn ihre steuerpflichtigen Einkünfte (nicht mit dem Einkommen gleichzusetzen) höher als 7.664 Euro (Ehepaare 15.329 Euro) im Jahr waren. Hier einige Tipps: - Steuerrechner: Schätzen Sie mit dem Internetrechner der Stiftung Warentest für Rentner: www.test.de/rechner, wie viel Steuern das Finanzamt nachfordern wird. - Hilfe: Gehen Sie zum Steuerberater oder zum Lohnsteuerhilfeverein, wenn Sie bei Ihrer Steuer- erklärung Hilfe brauchen. Nützlich sind auch schriftliche Ratgeber wie das jährliche „Finanztest Spezial Steuern”. - Formulare: Die Vordrucke gibt es auch für frühere Jahre beim Finanzamt oder unter den Internet- Adressen www.bundesfinanzministerium.de, Rubrik Formulare A-Z, oder www.ofd.niedersachsen.de, Unterpunkt Steuervordrucke. Wichtig sind Mantelbogen, Anlage N für Pensionen und Anlage R für Renten.
Rentner geraten ins Visier des Fiskus - Viele Rentner müssen ihre Bezüge dem Finanzamt melden.
Im nächsten Jahr werden die Rentenkassen die Finanzämter über die Bezüge eines jeden Ruheständ- lers informieren - auch rückwirkend. Von Januar an kommen die Rentner am Finanzamt nicht mehr vorbei. Der Bund macht jetzt ernst mit der Besteuerung der Alterseinkünfte. Durch den schrittweisen Umstieg auf die nachgelagerte Besteu- erung der Bezüge sind schon seit 2005 deutlich mehr Rentner verpflichtet, eine Steuererklärung ab- zugeben und Steuern zu zahlen. Dieser Pflicht kommen derzeit jedoch viele Ruheständler nicht nach. Dies soll sich jetzt ändern. Darauf hat das Bundesfinanzministerium jetzt mehrere Institutionen in einem Rundschreiben vorbereitet. Die Nachzahlungen an den Fiskus für vier Jahre könnten sich auf rund 6 Milliarden Euro summieren. Bisher hat die Finanzverwaltung das seit drei Jahren geltende Alterseinkünftegesetz, mit dem ein „Rentenbezugsmitteilungsverfahren” eingeführt wurde, wegen technischer Schwierigkeiten nicht ange- wendet. Zum Jahreswechsel sollen alle Stellen, die Renten oder vergleichbare Leistungen überweisen, steuerpflichtige Auszahlungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) melden. Bis dahin soll jeder Steuerpflichtige mit einer Steueridentifikationsnummer ausgestattet sein. Wenn die Deutsche Rentenversicherung sowie Versorgungswerke, Pensionskassen, Pensionsfonds und Direkt- versicherungen alle Daten rückwirkend für die Zeit von 2005 bis 2008 liefern, wissen die Finanzämter genau, wer was erhalten hat. Im Laufe des kommenden Jahres müssen daher viele der gut 20 Millionen Rentner mit Nachfragen rechnen. Nach Einschätzung von Fachleuten drohen in schweren Fällen sogar Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Bis 2005 waren etwa zwei Millionen Rentner steuerpflichtig. Nach früheren Schätzungen des Finanz- ministeriums sollte ihre Zahl durch die Ausweitung der Steuerpflicht auf rund 3,3 Millionen steigen. Informationen, inwieweit die Rentner ihrer Steuerpflicht nachgekommen sind, gibt es derzeit nicht. Doch scheint es so, dass viele Rentner auf die Änderung noch nicht reagiert haben. Das Bundes- finanzministerium wollte nichts zur Dunkelziffer sagen. Die Verfahren seien Sache der Steuerfahnder in den Ländern. Auf jeden Fall sehen die Steuerberater neue Aufträge auf sich zukommen: „Viele Rentner müssen bis ins hohe Alter eine Steuererklärung abgeben; damit entsteht eine neue - noch zahlungs- kräftige – Mandantengruppe”, heißt es in der Zunft. Wer weniger als den Grundfreibetrag von 7.664 Euro (Ehepaare: 15.329 Euro) bekommt, muss keine Steuererklärung abgeben und auch keine Steuern zahlen. Doch ist nicht die gesamte gesetzliche Rente steuerpflichtig, sondern nur ein Teil. Wie viel das ist, hängt davon ab, wann jemand in Rente geht. Wer allein mit seiner Rente doppelt so viel wie den Grundfreibetrag hat, der gerät in die Nähe der Steuerpflicht. Freibeträge und Werbungskosten wirken entlastend. Wer dieses Jahr in Rente geht, rutscht nach Angaben des Bundesfinanzministeriums erst mit Renteneinkünften von mehr als 16.000 Euro in die Steuerpflicht. Die meisten Rentner, die nur eine gesetzliche Rente beziehen, müssen damit auch künftig keinen Rückgriff des Finanzamts fürchten. Anders sieht es bei jenen aus, die zusätzliche Einkünfte aus Be- triebsrenten, Versicherungen oder Vermietung und Verpachtung haben. Sie werden sich nur selten darauf berufen können, sie hätten von ihrer Steuerpflicht nichts gewusst. Denn sie erhalten jährlich eine Mitteilung von den Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Die gesetzliche Rentenversicherung klärt darüber nicht gesondert auf - das ist im Gesetz nicht so vorgesehen. Der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Rentenversicherung, Alexander Gunkel, erklärt dies mit der Vermeidung unnötigen Aufwands: „Man müsste 20 Millionen Bescheinigungen ausstellen, ohne zu wis- sen, wer überhaupt eine braucht.” Gunkel schätzt, dass mehr als 80 Prozent der Rentner auch künftig keine Steuern entrichten müssten. Er sieht die Rentenversicherung für den bürokratischen Aufwand der Rentenbezugsmitteilungen gerüstet. „Es wird kein Datenchaos geben, die Rentenversicherung ist auf diese Aufgabe seit Jahren vorbereitet. Wir warten nur auf den Startschuss.” Von einigen öffent- lichen Stellen, vornehmlich Kommunen, sei aber zu hören, sie sähen sich nicht in der Lage, die Mit- teilungen in der vorgesehenen Frist zwischen Januar und Ende Juni 2009 zusammenzustellen. Das Finanzministerium schätzte die Mehreinnahmen aus der steigenden Rentenbesteuerung auf jähr- lich rund 1,5 Milliarden Euro. Gunkel warnt indes vor überzogenen Hoffnungen:„Es ist schwer zu sagen, wie die Einkommensverhältnisse der Rentner tatsächlich aussehen.” Ähnlich sieht es das Ministerium: Ob jemand wirklich Steuern zahlen müsse, zeige sich erst, wenn das Finanzamt über alle Angaben ver- füge. So könnten Verluste aus der Vermietung eines Hauses dazu führen, dass jemand mit seinen Alterseinkünften unter den Grundfreibetrag rutsche. Wahrscheinlicher ist das Gegenteil: Mit Neben- einnahmen steigt die Steuerlast. ennFAZmas080724
Rentnern drohen Steuernachzahlungen - Fiskus stellt rückwirkende Forderungen Versicherer geben 2009 erstmals Daten an die Finanzbehörden weiter
Besteuerung der Alterseinkünfte: Millionen Rentnern drohen Nachzahlungen Rentner könnten im nächsten Jahr unangenehme Post im Briefkasten vorfinden: Einen Bescheid des Finanzamtes, mit dem rückwirkend Steuern für Rentenzahlungen eingefordert werden. Im Jahr 2009 werden nämlich erstmals die Daten der Rentenversicherer an die Finanzämter übermittelt. Wer dann als Neurentner mehr als 16.800 Euro Rente hat, muss auf 58 Prozent des darüber hinausgehenden Betrages mindestens 15 Prozent Einkommensteuer an den Fiskus abführen - falls er dies nicht schon tut. Das Alterseinkünftegesetz gilt schon seit 2005. Damals wurde festgelegt, dass 50 Prozent der ge- setzlichen Rente der Steuerpflicht unterliegen. Mit jedem Jahr wird der Anteil, der der Abgabenpflicht unterliegt, für die jeweils neu in Rente gehenden Jahrgänge um zwei Prozent-Punkte erhöht; im Jahr 2030 müssen Neurentner die gesamte Rente versteuern - oberhalb bestimmter Freibeträge. Im Ge- genzug verzichtet der Staat schrittweise darauf, die Rentenbeiträge zu besteuern. Unklar ist, wie vielen Senioren 2009 Nachzahlungen drohen. Die Deutsche Steuergewerkschaft (DStG) mutmaßt, dass etwa ein Drittel der rund 15 Millionen Rentnerhaushalte Steuern zahlen müsste, dies bisher aber nur etwa 3,4 Millionen tatsächlich tun. Um eine Überlastung der Finanzämter zu ver- hindern, fordert die DStG, dass unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro nicht gezahlter Steuern im Jahr das Finanzamt nicht aktiv wird. Bei der Steuerverwaltung hält man die DStG-Zahlen für maßlos überzogen. Höchstens zehn Prozent seien steuerpflichtig, ein „Problem mit sozialer Dimension existiert nicht”, heißt es. Genaue bundesweite Zahlen gibt es nicht, da die Steuerverwaltungen Ländersache sind. Befürchtungen, den säumigen Rentnern könnten Strafverfahren wegen nicht gezahlter Abgaben dro- hen, wies das Bundesfinanzministerium zurück. „Strafverfahren kommen nicht in Betracht, im äußers- ten Falle könnte es vielleicht Säumniszuschläge geben”, sagt eine Sprecherin. Außerdem hätten die Finanzämter Ermessensspielräume und könnten im Einzelfall kulant sein. Möglich ist, so das Bundes- finanzministerium, dass Rückzahlungen gestundet werden oder auf die Säumniszuschläge verzichtet wird. „Schließlich kann man davon ausgehen, dass die Steuern lediglich aus Unwissenheit nicht ge- zahlt wurden”, betont die Sprecherin in Berlin. Abgabepflichtig sind die Rentner übrigens nicht erst seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünfte- gesetzes. Bereits in den Jahrzehnten davor unterlagen in der Regel mindestens 27 Prozent der Ein- künfte aus der gesetzlichen Altersversorgung der Steuerpflicht, wenn eine bestimmte Grenze über- schritten wurde. Und Von sonstigen anderen Einkünften, wie etwa Aktiengewinnen oder Mieteinnah- men, bekommt der Staat ohnehin schon seit jeher seinen Teil ab - auch, wenn man bereits im Ruhe- stand ist. HAZ080814AlexanderDahl
Unangenehme Nachrichten für Deutschlands Senioren: Rund zwei Millionen Rentner müssen sich laut einem Zeitungsbericht auf Steuernachzahlungen gefasst machen. Wenn 2009 die Rentenversicherer erstmals ihre Daten den Finanzämtern über- mittelten, würden rückwirkende Forderungen fällig, sagte der Vizechef der Deutschen Steuer- gewerkschaft (DStG), Manfred Lehmann, der „Westdeutschen Allgemeinen Zeitung”. Seit 2005 werden die Alterseinkünfte schrittweise steuerpflichtig. Rei den Nachforderungen soll es sich Lehmann zufolge um kleinere Reträge handeln. In der Regel hätten die Rentner nicht bewusst Steuern hinterzogen, sondern aus Unwissen nicht gezahlt. Er forderte die Einführung einer Ragatell- grenze von 500 Euro im Jahr, um die Finanzämter nicht mit der Verfolgung solcher Vorgänge zu über- lasten. Eine Sprecherin von Rundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) wollte die Zahlen nicht bestätigen. Dem Ministerium lägen hierzu keinerlei Daten vor. Ihrer Einschätzung zufolge dürfte es sich aber nur um Einzelfälle handeln. Im Übrigen müsse der Großteil der Rentner ohnehin keine Steuern zahlen, weil die Einkünfte unter der Grenze von 16.800 Euro im Jahr pro Person lägen. „Wir gehen davon aus, dass die große Mehrheit nicht mit Nachzahlungen rechnen muss.” Für die übrigen würden höchstens Nachzahlungen mit Säumniszuschlägen fällig werden, sofern sie nicht vorsätzlich gehandelt hätten: „Keine Rentner müssen Ängste haben, sich einem Steuerstrafverfahren gegenüberzusehen.” Eine Bagatellgrenze lehnte das Ministerium ab. Dagegen gebe es verfassungsrechtliche Redenken, denn der Grundsatz der gleichmäßigen Resteuerung sei berührt. Allerdings hätten die Finanzämter „einen gewissen Ermessensspielraum” und könnten Nachzahlungen auch stunden, um Härten abzu- federn. Hintergrund der Diskussion ist der schrittweise Übergang auf die sogenannte nachgelagerte Resteu- erung seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz. Danach werden schrittweise höhere Anteile der Rente steuerpflichtig, während Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerbegünstigt werden. Der zu ver- steuernde Teil der Rente wurde für Altrentner von 27 auf 50 Prozent erhöht, für Neurentner steigt er seit 2006 mit jedem Jahrgang um weitere zwei Punkte. Etwa jeder Dritte der 15 Millionen Rentnerhaushalte müsste laut DStG Steuern zahlen; bisher tun dies aber nur 3,4 Millionen. HA080814
2009 schnappt die Steuerfalle für Millionen Rentner zu
Unangenehme Nachrichten für Millionen Rentner: Seit Januar heftet sich der Staat an ihre Fersen und kontrolliert, ob sie bei der Steuer tricksen. Für den, der seit 2005 hohe Rentenbezüge oder mehrere Alterseinkünfte am Fiskus vorbei kassiert hat, schnappt dann nach der Bundestagswahl im Oktober die Steuerfalle zu. Säumige Senioren müssen nachzahlen und bekommen womöglich Ärger mit dem Finanzamt - unabhängig davon, ob sie von ihrer Steuerpflicht wussten oder nicht. Experten raten, sich in den nächsten Monaten selbst um die Steuer zu kümmern und eventuell Versäumtes aus freien Stücken nachzuholen, bevor das Finanzamt einen blauen Brief schickt. „Am besten fällige Steuererklärungen kommentarlos nachreichen, auf keinen Fall etwas von Selbstanzeige fallen lassen", empfiehlt Stephanie Zipp von der Zeitschrift „Finanztest". Brenzlig kann es werden, wenn ein Rentner bewusst in größerem Stil Steuern hinterzogen hat. Auf Tauchstation gehen nützt nichts. Ab diesem Jahr hätten die Ämter erstmals den Überblick über die Höhe der Einkünfte, sagt Andreas Dürre von der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Mithilfe bundesweiter Datenströme wird seit Januar lückenlos erfasst, was deutsche Ruheständler so alles an Altersbezügen und Kapitalauszahlungen bekommen. Die Meldungen landen dann schließlich beim zuständigen Finanzamt. Die Beamten können damit gezielt prüfen, ob Rentner in die Besteuerung rutschen - und auf die Suche nach unversteuerten Einnahmen bis ins Jahr 2005 zurückgehen. Gleich nach der Bundestagswahl wird den ersten Senioren auf Abwegen die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung ins Haus flattern, wie Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine erklärt. Die Aktion laufe „im letzten Quartal 2009 an", bestätigt Dürre. Nöll erwartet „riesige Nachzahlungen" und einen enormen Ansturm verunsicherter Rentner auf die Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater ab Oktober. Der Steuerfachmann meint: „Da müssen notfalls auch noch 85- und 90-jährige Greise im Pflegeheim Steuererklärungen abgeben, Verwandte sollten sich rechtzeitig kümmern." Wohlhabende Rentner und Pensionäre können der Besteuerung meist nicht entgehen. Zur Kasse gebeten wird in der Regel auch, wenn ein Ehepartner noch arbeitet. Die Steuerpflicht kann auch Senioren treffen, deren Einkünfte sich aus mehreren Quellen speisen. Wenn sie etwa eine niedrige gesetzliche Rente bekommen, dazu aber noch Zusatzeinkommen haben wie eine Betriebs- oder Privatrente, Miet- oder Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden oder einen Nebenverdienst. Auch die Witwenrente ist wie die Altersrente steuerpflichtig. Beispiele: Seit 2004 bekommt eine Seniorin 700 Euro brutto an Witwenrente. Eine eigene Rente hat sie nicht. Ihr verstorbener Mann hinterließ ihr aber eine vermietete Wohnung mit monatlichen Mieteinkünften von 700 Euro. Damit hätte sie unterm Strich Steuern zahlen müssen, und zwar jährlich 732 Euro. Anders ein 69-jähriger früherer Angestellter, der seit vier Jahren 1400 Euro Monatsrente bekommt, also so viel wie die Witwe, aber nach allen Abzügen dennoch steuerfrei davonkommt, wie „Finanztest" berechnet hat. Im Schnitt müssten steuerpflichtige Seniorenhaushalte etwa 500 Euro jährlich an den Fiskus abführen, schätzen Experten. „Schon Nachzahlungen von 200 Euro pro Jahr zurück bis 2005 können hart treffen", meint Nöll. Wer nur eine kleine bis mittlere gesetzliche Rente bekommt und allerhöchstens noch Zinsen hat - wie ein Großteil der etwa 19 Millionen Ruheständler -, bleibt voraussichtlich vom Fiskus verschont. Zusammenrechnen hilft erst mal weiter: Waren die Einkünfte höher als der steuerfreie Grundbetrag von 7664 Euro im Jahr (für Ehepaare 15329 Euro), muss eine Abrechnung sein. Es kann auch passieren, dass das Finanzamt Steuererklärungen verlangt, trotz guter Renten aber keine Steuern kassiert wie bei dem oben genannten ehemaligen Angestellten. Mit Freibeträgen und Pauschalen können Senioren in jedem Fall ihre Steuerlast drücken. Sie sollten sie nutzen. Ob man auch im Ruhestand eine Steuererklärung abgeben muss oder nicht, kann jeder mit ein wenig Mühe überschlägig selbst ermitteln. Der Online-Rechner von „Finanztest" kann beim Abschätzen eine große Hilfe sein. Eine Alternative ist der Alterseinkünfte-Rechner des Bayerischen Landesamt für Steuern. NOZ090212AP
Nachgelagerte Rentenbesteuerung
Nach dem Alterseinkünftegesetz von 2005 bedeutet „nachgelagerte Besteuerung” zweierlei: Das Geld, das während des Arbeitslebens für das Alter zurückgelegt wird, ist grundsätzlich steuerfrei. Ren- tenbezüge im Alter sind dagegen voll zu versteuern. Da die Umstellung auf das neue System dauert, geht der Gesetzgeber schrittweise vor und belastet die Renten zunächst Stück für Stück. Auch die Beiträge zur Rentenversicherung werden schrittweise steuerfrei gestellt. Erst im Jahr 2040 wird das System voll umgestellt sein. Heute müssen die Renten nur zum Teil versteuert werden. Die Höhe hängt vom Termin des Rentenbeginns ab. Alle, die 2004 oder früher in Rente gegangen sind, müssen einen Anteil von 50 Prozent ihrer Alterseinkünfte versteuern. Bis 2020 wächst der Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um zwei Prozentpunkte, von 2020 bis 2040 dann langsamer um einen Prozent- punkt im Jahr. ennFAZmas080724
Rentnern bieten sich viele Möglichkeiten, ihre Steuerschuld zu reduzieren
Früher war das einfach: Man bekam seine Rente und hatte mit dem Finanzamt nichts mehr zu tun. Heute müssen sich Rentner mit „Altersentlastungsbeträgen” beschäftigen. Viele Rentner hatten lange nichts mit dem Finanzamt zu tun. Doch das ist seit 2005 anders. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt. Zwar war auch vorher ein Teil der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerpflichtig. Doch sie wurden nur mit dem Ertragsanteil besteuert, der je nach Renteneintrittsalter zwischen 27 und 32 Prozent der Rente lag. Wegen dieser niedrigen Werte blieben die meisten Rentner von Steuerzahlungen verschont. Jetzt gilt: Je nach Rentenbeginn ist von der gesetzlichen Rente unterschiedlich viel steuerfrei. Höchstens sind es 50 Prozent für jene, die bis Ende 2005 in Rente gegangen sind. Wer im Jahr 2007 Rentner geworden ist, für den sind 46 Prozent seiner Bruttorente steuerfrei. Für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge steigt der Steueranteil von Jahr zu Jahr. Personen, die im Jahr 2040 in den Ruhe- stand gehen, müssen ihre Rente voll versteuern. Der je nach Rentenbeginn festgeschriebene Satz verleitet zu der Annahme, auch in den Folgejahren wäre dieser Prozentsatz der Rente steuerfrei. Das gilt aber nicht mehr, sobald sich die Rente verändert. Denn festgeschrieben bis zum Lebensende wird nicht der Prozentsatz, sondern der steuerfreie Betrag, der sich aus diesem Prozentsatz zu Beginn des Rentenalters ergibt. Beispiel: Die Schillings siehe Beispielrechnung unten sind seit 2007 Rentner. Die Rente des Ehemannes beträgt 16.000 Euro. Davon sind 7.360 Euro (46 Prozent) steuerfrei. Das ist der persönliche Rentenfreibetrag, der bis zum Tod gilt. Rentenerhöhungen werden stets in vollem Umfang steuerpflichtig. Auch wer jetzt noch keine Einkommensteuererklärung abgeben muss, kann also im Laufe der Zeit in die Steuerpflicht hineinwachsen.
Steuerrechnung für Neurentner - Beispielrechnung
|
Achim und Leonore Schilling, beide Jahrgang 1942, sind seit Januar 2007 Rentner.Das bedeutet: 46 Prozent ihrer Rente sind steuerfrei. Zusammen verfügen beide über eine Bruttorente von 28.000 Euro im Jahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu kommen weitere Einkünfte.
|
Einkünfte/Freibeträge (Jahresbeträge)
|
Anzurechnende Einkünfte
|
Renteneinkünfte
|
|
Gesetzliche Rente beider: 28.000 Euro, davon 54 %1 steuerpflichtig, abzugsfähig Werbungskostenpauschale 2 x 102 Euro
|
14.916 Euro
|
1.800 Euro aus einer Betriebsrente für Achim Schilling (Direktzusage) Versorgungsfreibetrag: 36,8 % der Versorgungsbezüge, maximal 2/60 Euro2 Weitere Abzugsposten: 828 Euro (Sonderzuschlag). 102 Euro Werbungskosten
|
208 Euro
|
Weitere Einkünfte
|
|
Mieteinkünfte 4.500 Euro und verbleibende 1500 Euro Zinseinkünfte (nach Abzug des Sparerfreibetrages 2 x 801 Euro). Konto und Immobilie sind auf beide eingetragen. Beide können folglich den Altersentlastungsbetrag nutzen. Er beträgt 36,8 % der Nebeneinkünfte, maximal 1.748 Euro pro Person3, 36,8 % von je 3.000 Euro = 1.104 Euro
|
3.792 Euro
|
Zwischensumme Einkünfte
|
18.916 Euro
|
Weitere Abzüge
|
|
Vorsorgebeiträge wie Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
|
- 2.800 Euro
|
Sonderausqabenpauschale (2 x 36 Euro)
|
- 72 Euro
|
Steuerpflichtiges Einkommen
|
16.044 Euro
|
Einkommensteuer 2007 4
|
110 Euro
|
1 Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. 2 Versorgungsfreibetrag und Sonderzuschlag hängen ebenfalls vom Jahr des Rentenbeginns ab und verändern sich für neue Rentner jährlich. 3 Abhängig vom Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres. 4 Nach Splittingtabelle ohne Solidaritätszuschlag, der erst bei einer höheren Einkommensteuer fällig wird und ohne Kirchensteuer. Bei Bedarf wurden die Beträge auf volle Beträge vor dem Komma gerundet.
|
Steuerrechnung für Bestandsrentner - Beispielrechnung
|
Werner Grahl ist 2005 in Rente gegangen. Damals betrug seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 16.000 Euro. Von dieser Rente sind 50 Prozent steuerfrei, also 8.000 Euro, die lebenslang festgeschrieben werden. Dazu kommen weitere Einkünfte.
|
Einkünfte/Freibeträge (Jahresbeträge)
|
Anzurechnende Einkünfte
|
Renteneinkünfte
|
|
Gesetzliche Rente 2007: 16.080 Euro. Abzugsfähig sind 8.000 Euro1 und die Werbungskostenpauschale von 102 Euro
|
7.978 Euro
|
2.000 Euro aus einer Betriebsrente (Direktzusage). Freibetrag: 40 % der Versorgungsbezüge, maximal 3000 Euro2
Weitere Abzugsposten: 900 Euro (Sonderzuschlag) und 102 Euro Werbungskostenpauschale.
|
198 Euro
|
Weitere Einkünfte
|
|
Zinseinkünfte 2.000 Euro (nach Abzug des Sparerfreibetrages von 801 Euro). Freibetrag: Altersentlastungsbetraq 40 % der Nebeneinkünfte, maximal 1.900 Euro3
|
1.200 Euro
|
Zwischensumme Einkünfte
|
9.376 Euro
|
Weitere Abzüge
|
|
Vorsorgebeiträge wie Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
|
-1.800 Euro
|
Sonderausgabenpauschale (1 x36 Euro)
|
- 36 Euro
|
Steuerpflichtiges Einkommen
|
7.540 Euro
|
Einkommensteuer 2007
|
0 Euro
|
1 Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. 2 Versorgungsfreibetrag und Sonderzuschlag hängen ebenfalls vom Jahr des Rentenbeginns ab und verändern sich für neue Rentner jährlich. 3 Abhängig vom Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres. Bei Bedarf wurden die Beträge auf volle Beträge vor dem Komma gerundet.
|
Wer aber nun ist als Rentner steuerpflichtig? „Wurde die erste Rente 2007 gezahlt, fallen bei einer Bruttorente bis zirka 1.400 Euro monatlich keine Steuern an”, sagt Expertin Stephanie Zipp von „Finanztest” der Stiftung Warentest. „Bei Ehepaaren sind rund 2.800 Euro steuerfrei. Das Problem: Für jeden Rentenjahrgang fallen die Zahlen anders aus. „Mit zusätzlichen Miet-, Zins- oder Dividenden- einkünften gilt auch eine solche Faustformel nicht mehr”, ergänzt Zipp. Ein genauerer Maßstab ist deshalb das steuerliche Existenzminimum. Bleiben nach Abzug aller Pauschalen, Freibeträge und Aus- gaben im Jahr nicht mehr als 7.664 Euro (Ehepaare 15.329 Euro), besteht keine Steuerpflicht. Viele Rentner haben gute Chancen, diese Grenzen zu unterschreiten, wenn alle Steuersparmöglich- keiten ausgeschöpft werden. So sind Beamtenpensionen oder lohnsteuerpflichtige Pensionen aus Di- rektzusagen oder Unterstützungskassen durch den Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Teil steuerfrei. Allerdings fällt dieser Betrag von Jahrgang zu Jahrgang unterschiedlich aus, je nachdem, in welches Jahr der Pensionsbeginn fällt siehe Tabelle.
Für das Ehepaar Schilling liegt der Versorgungsfreibetrag bei 36,8 Prozent, für Rentner Werner Grahl noch bei 40 Prozent siehe Beispielrechnung. Den einmal ermittelten Versorgungsfreibetrag gewährt das Finanzamt auch in den Folgejahren bis zum Tod.
„Einkünfte wie Zinsen, Mieten oder Bruttolöhne können um den Altersentlastungsbetrag gemindert werden”, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Für Renten und Pensionen kann er nicht in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Altersentlastungsbetrages hängt davon ab, wann das 64. Lebensjahr vollendet wurde siehe Tabelle oben. Für das Ehepaar Schilling beträgt er 36,8 Prozent der Nebeneinkünfte, maximal 1.748 Euro. Da Werner Grahl älter ist, hat er einen höheren Altersentlastungsbetrag von 40 Prozent der Nebeneinkünfte, maximal 1.900 Euro. Erfüllen beide Ehepartner die Altersgrenze, kann jeder den Altersentlastungsbetrag beanspruchen, sofern er entsprechende Einkünfte hat. Wichtig bei Zinseinnahmen: Von den Zinsen erst den Sparerfreibetrag (801 Euro, Verheiratete 1.602 Euro) abziehen und von dem verbleibenden Rest dann den Altersentlas- tungsbetrag. Renten aus privaten Versicherungen oder einer Direktversicherung sind nur zu 18 Prozent steuer- pflichtig, sofern das Alter bei Rentenbeginn 65 war. Wer schon mit 63 Jahren in den Ruhestand gegangen ist, muss 20 Prozent dieser Einkünfte versteuern. Bei der Steuererklärung benötigen die Rentner die Anlage R. Hier werden gesetzliche Renten, Rentenerhöhungen, aber auch Leistungen aus privaten Rentenversicherungen eingetragen. Beamten- und Firmenpensionen gehören dagegen in die Anlage N. Von Renten und Pensionen gehen jeweils 102 Euro für Werbungskosten oder höhere nachgewiesene Kosten ab. Außerdem gibt es eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro pro Person. „Die Pausch- beträge können ohne Nachweis angesetzt werden”, sagt Rauhöft. Liegen die tatsächlichen Auf- wendungen höher, werden diese in die Steuererklärung eingetragen. „Werbungskosten im Zusammen- hang mit der Rente entstehen, wenn ein Rentenberater konsultiert wird oder ein Rechtsstreit mit der Rentenversicherung geführt wird”, erläutert Rauhöft. Auch Gewerkschaftsbeiträge zählen zu den Wer- bungskosten. Spenden oder Kirchensteuern sind Sonderausgaben und mindern das zu versteuernde Einkommen ebenfalls. Abzugsfähig sind auch Versicherungsbeiträge wie Kranken- und Pflegeversicherung oder eine Unfall- oder Haftpflichtversicherung. „Aber keine Sachversicherungen wie Hausratversicherungen”, schränkt Rauhöft ein. Die entsprechenden Ausgaben für Versicherungen sollten unbedingt in die Steuerer- klärung eingetragen werden. Inwieweit sie berücksichtigt werden, ermittelt das Finanzamt. Die Anga- ben kommen in den Mantelbogen. Mit Belegen für Medikamente, Arztbesuche und Brillen lässt sich die Steuer außerdem drücken, wenn eine bestimmte Grenze der zumutbaren Belastung überschritten wird. Die liegt bei Verheirateten mit Einkünften bis zu 15.340 Euro bei vier Prozent (Alleinstehende fünf %), bei höheren Einkünften bei fünf Prozent (Alleinstehende sechs %). Diese Ausgaben zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und gehören in den Mantelbogen. Ältere benötigen häufig Hilfe im Haushalt. Für eine Haushaltshilfe lassen sich 624 Euro als außer- gewöhnliche Belastung absetzen. Zusätzlich können für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 3.000 Euro an Lohn- und Fahrtkosten abgesetzt werden. 20 Prozent davon, also maximal 600 Euro, zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab. Mit solchen Ausgaben hätte also das Ehepaar Schilling eine Steuerzahlung komplett vermeiden können. Kosten bis 6.000 Euro und davon wiederum 20 Prozent können für beanspruchte Pflegeleistungen geltend gemacht werden, wenn der Betreffende die Pflegestufe I oder einen Schwerbehindertenausweis mit den Buchstaben H oder Bl besitzt. Werden allerdings noch andere haushaltsnahe Dienstleistungen beansprucht, so werden diese verrechnet. Unabhängig davon können aber für Handwerkerleistungen bis zu 3.000 Euro an Lohn-, Fahrt- und Ma- schinenkosten berücksichtigt werden. Auch hier zieht das Finanzamt 20 Prozent der Ausgaben direkt von der Steuerschuld ab. All diese Ausgaben kommen in den Mantelbogen. Damit bieten sich für Rent- ner viele Möglichkeiten, ihre Steuerschuld zu reduzieren. Tipp: Hilfen für die Steuererklärung vom Arbeitnehmer bis zum Rentner bietet das Heft Finanztest Spezial „Steuern 2008" (126 Seiten, 7,50 Euro) der Stiftung Warentest. Alle Regelungen werden verständlich mit Beispielen erläutert. Übersichten und Tabellen erhellen das komplizierte Steuerrecht, damit keiner zu viel Steuern bezahlt. Erhältlich im Buch- und Zeitschriftenhandel.HASteffenPreißler080223
Im „Finanztest spezial - Steuern 2008” sind den Rentnern mehrere Kapitel gewidmet. Das Heft gibt es im Zeitschriftenhandel für 7,50 Euro. Empfehlenswert ist auch die von der Stiftung Warentest herausgegebene Broschüre: „Steuererklärung für Rentner”. Es gibt sie im Buch- und Zeitschriftenhandel für 12,90 Euro, telefonisch kann sie unter 01805 - 00 24 67 bestellt werden. „Der aktuelle Steuerratgeber für Rentner und Ruhestandsbeamte” heißt die Broschüre, die vom Walhalla-Verlag herausgegeben wurde. Sie kostet 9,50 Euro und ist im Buchhandel zu haben. HA80414WolfgangBüser
Experten-Rat: Wie man die Steuerlast senken kann
Ich war im letzten Jahr lange krank und musste oft zum Arzt. Kann ich die Fahrten bei der Steuererklärung absetzen? Grundsätzlich können Fahrtkosten zur medizinischen Behandlung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Wenn Sie mit dem Auto gefahren sind, können 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden. Das Finanzamt wird jedoch einen bestimmten Betrag als zumutbare Belastung abziehen. Dieser Betrag wird individuell ermittelt und ist abhängig vom Familienstand, den Einkünften und der Anzahl der Kinder. Ob sich dadurch eine steuerliche Erstattung ergibt, kann daher nicht pauschal gesagt werden. Welche Kosten kann ich als Rentner absetzen? Rentner können beispielsweise ihre Aufwendungen für bestimmte Versicherungen, wie alle Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, absetzen. Abzugsfähig sind Kur- und Fahrtkosten, auch Krankheitskosten, wie Zuzahlungen zu Medikamenten und Krankenhausaufenthalten, Zahnarztrechnungen und auch Aufwendungen für Seh- und Hörhilfen. Desweiteren sind Spenden, Parteibeiträge und Kirchensteuer absetzbar. Auch der Abzug von sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen, wie Kosten für den Fensterputzer, Haushaltshilfe oder den Pflegedienst sind möglich. Ich bin Rentner und muss seit 2005 Steuern nachzahlen. Kann ich auch Kosten abset- zen? Ich lasse mir von einem Bekannten im Frühjahr und Herbst alle Fenster putzen und bezahle das immer in bar. Die Kosten für die Reinigung ihrer Fenster können grundsätzlich steuerlich abgesetzt werden. Es sind jedoch dabei bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Zum einen verlangt der Fiskus eine Rechnung und zum anderen darf diese nicht bar, sondern muss per Überweisung beglichen werden. Außerdem sind nur Dienstleistungen begünstigt, die von einem Unternehmen durchgeführt werden. Ihr Bekannter sollte diese Tätigkeit gewerblich anmelden. Dann sind unter Berücksichtigung des oben genannten auch Ihre Aufwen- dungen steuerlich absetzbar. In einer Telefonaktion des Hamburger Abendblattes wurden die Fragen beantwortet von den Experten: Marlies Spargen (Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine), Manfred Wegner (Lohn- und Einkommensteuer Hilfering Deutschland) und Hermann Jeberien (Steuerberaterverband Hamburg). HA070215
Steuererentlastung sollte für zusätzliches Alterseinkommen genutzt werden
Die tragende Säule der Alterssicherung wird auch künftig die gesetzliche Rente sein. Zusätzlich sollte aber jeder privat vorsorgen, um sich eine ausreichende Alterssicherung aufzubauen. Ob betrieblich oder privat, Vater Staat unterstützt die Zusatzvorsorge durch Zulagen und/oder Steuervergünsti- gungen. Am 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Es senkt die Steuerlast auf Ein- kommen, das in die Altersvorsorge investiert wird. Dafür erhöht es den steuerpflichtigen Anteil der späteren Rentenzahlung (so genannte nachgelagerte Besteuerung). Die Entlastung baut sich all- mählich auf. Wer wenig verdient, hat auch weniger Entlastung. Beispiel: Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst von 30.000 Euro beläuft sich die Steuerentlastung nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge(inflationbereinigt) in diesem Jahr auf 27 Euro, im Jahr 2010 sind es dann schon 227 Euro und 2020 bereits 775 Euro. Im Alterseinkünftegesetz ist auch eine neue Förderung der freiwilligen privaten Altersvorsorge geregelt. Die neue Basisrente wird nach dem Vorsitzenden der Expertenkommission, Bert Rürup, auch als „Rürup-Rente” bezeichnet. Bei dieser Rente wird der Verbraucher in der Ansparphase steuerlich stark gefördert: 2005 sind 60 Prozent der Beiträge für die gesetzliche und private Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro / Alleinstehende und 24.000 Euro / Ehepartner steuerfrei. Bis zum Jahr 2025 erhöht sich die steuerfreie Summe um jährlich zwei Prozent. Dann sind 100 Prozent und damit der Freibetrag von höchstens 20.000 Euro/Alleinstehende und 40.000 Euro/Ehepartner erreicht. Der Arbeitgeberanteil wird dabei angerechnet. Die neue Basisrente wird von Lebensversicherungsunternehmen angeboten und ist so konstruiert wie die gesetzliche Rente, das heißt, sie ist weder beleihbar, vererbbar noch veräußerbar. Außerdem darf die Kapitalzahlung nicht auf einen Schlag erfolgen, sondern es muss eine monatliche Rente bis zum Lebensende bezogen werden. Eine Garantie, die es übrigens nur bei den Lebensversicherungen gibt, mit dem Vorteil von Garantiezins und Rendite. Eine Todesfallabsicherung gibt es nicht. Stirbt der Ver- sicherte während der Ansparphase, verbleibt das angesparte Geld in der Versichertengemeinschaft. Der Versicherte kann aber im Rahmen eines Zusatzvertrages den Ehepartner und die Kinder absichern. Auch der Schutz bei Berufsunfähigkeit lässt sich vertraglich vereinbaren. Rentenzahlungen dürfen frühestens vom 60. Lebensjahr an erfolgen, es sei denn, der Vertrag hat eine Anspardauer von mindestens zwölf Jahren und leistet nicht nur eine Rente, sondern sieht im Fall der Erwerbsminderung oder bei Tod Leistungen an Ehegatten oder Kinder vor. Die Rentenzahlungen erfolgen zusätzlich zur gesetzlichen Rente und sind wie sie steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil der Rente hängt vom Rentenbeginn ab und steigt vom Jahr 2005 an von 50 Prozent stufenweise für jeden neuen Rentnerjahrgang. Wer beispielsweise ab 2020 in Rente geht, muss 80 Prozent seiner Rente beim Finanzamt abrechnen, 2040 liegt der Besteuerungsanteil dann bei 100 Prozent. Vor allem für Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, empfiehlt die Stiftung Warentest den Abschluss einer Basisrente, weil sie nur damit steuerbegünstigt sparen können. Auch für Angestellte, die die geförderten Höchstbeiträge bei der Riester-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge ausgeschöpft haben, könnte sich die Basis-Rente lohnen. Lebensversicherungsunternehmen haben bereits geeignete Produkte erarbeitet, die sie den Kunden anbieten. Die Entscheidung, welche Vorsorgemöglichkeit und welches Produkt zu der jeweiligen per- sönlichen Situation am besten passt, sollte immer erst nach gründlicher Information und Beratung mit entsprechenden Experten(Steuerberater, Versicherungs- oder Vermögensberater) erfolgen. Es gilt, eine maßgeschneiderte Vorsorgestrategie zu finden und es muss geprüft werden, wie der Vermögensaufbau mit den Extramitteln aus der Steuerersparnis sinnvoll ergänzt werden kann und welche konkreten Anlageprodukte optimal zu den individuellen Wünschen und Zielen des Kunden passen. HAZIngridLaue050315 Weitere Informationen: Broschüre „Neues Steuerrecht für Versicherte und Rentner” kostenlos bei der BfA, 10704 Berlin, Fax (0 30) 86 52 73 95, eMail: vordruck@bfa.de Ratgeber „Private Altersvorsorge” - er kostet 12,90 Euro und ist in den Beratungsstellen der: Verbraucher-Zentrale Niedersachsen oder im Buchhandel erhältlich. Informationen gibt es auch im Internet unter: www.bundesministerium.de
Informationen: Hilfe im Internet
Jeder Förderberechtigte sollte prüfen, welche der Möglichkeiten am besten für ihn sind und welche Kombination aus Riester-, betrieblicher und rein privater Vorsorge besonders lukrativ ist. Hilfe dabei gibt es im Internet: www.vorsorgedurchblick.de www.ihre-vorsorge.de www.die-rente.info www.klipp-und-klar.de www.dia-vorsorge.de Die Broschüre „Die neue Rente” kann kostenlos beim Informationszentrum der deutschen Versicherer, Postfach 08 04 31, 10004 Berlin, Telefon (08 00) 7 42 43 75, Internet: www.klipp-und-klar.de, bestellt werden. Der Ratgeber „Die Riester-Rente - Planungshilfen, Finanzierungsformen, Fördermöglichkeiten, Vorsorge im Betrieb” ist zum Preis von 7,80 Euro in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Niedersachsen erhältlich. Für zusätzlich 2,50 Euro für Porto und Versand kommt er gegen Rechnung auch ins Haus. Bestelladresse: Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V., Postfach 61 26, 30061 Hannover, Telefon (01 80) 5 00 14 33 (Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr) für 12 Cent / Minute aus dem deutschen Festnetz. Fax (05 11) 9 11 96 10, eMail: lnfo@vzniedersachsen.de
Auch Ruheständler sind steuerpflichtig. Renten jedoch nur zum Teil zu versteuern. Der Fiskus geht wegen Freibeträgen häufig leer aus. Auch Rentner müssen häufig eine Steuererklärung abgeben. Für sie ist die Anlage R geschaffen worden.
Bei den Finanzämtern haben sich in den beiden Jahren wesentlich weniger Rentner mit einer Steuererklärung gemeldet als erwartet. Offenbar hat sich noch nicht bis zu allen herumgesprochen, dass seit 2005 die gesetzlichen Renten generell zu 50 bis 54 Prozent steuerpflichtig sind - je nach dem Jahr des Rentenbeginns. Beim Ruhestand ab 2008 sind schon 56 Prozent. Vorher unterlagen - je nach Rentenart und Alter bei Rentenbeginn - etwa 10 bis 32 Prozent der Renten der Besteuerung. Der neue Satz gilt sowohl für Renten, die vor 2005 begonnen haben, als auch für die Neurentner. Ein Rentenbeginn im Jahr 2006 hat den steuerpflichtigen Anteil bereits auf 52 Prozent erhöht. Auf 54 Prozent der Rente greift der Fiskus bereits zu, wenn im vergangenen Jahr (2007) der Ruhestand begonnen hat. Ein Beispiel: Bei Rentenbeginn spätestens im Jahr 2005 sind 50 Prozent der Rente steuerpflichtig, die restlichen 50 Prozent steuerfrei. Von 1.000 Euro Altersrente werden also 500 Euro „besteuert”, 500 Euro nicht. Das wenig Schöne hieran ist, dass dieser Freibetrag von 500 Euro den Rentner lebenslang begleitet, also sich auch dann nicht erhöht, wenn es mal wieder eine bescheidene Rentenerhöhung gibt, etwa auf 1.010 Euro. Dann sind davon - auf das Steuerjahr 2007 bezogen - mehr als 50 Prozent steuerpflichtig, nämlich 510 Euro, weil von den 1.010 Euro ja nur der feststehende Freibetrag von 500 Euro abgezogen wird. Entsprechend wird in den folgenden Jahren verfahren. > Freibeträge: Nun bedeutet ein höherer steuerpflichtiger Anteil in einer Rente nicht automatisch, dass damit überhaupt eine Steuerzahlung einsetzt. Das heißt: Steuerpflicht ist nicht identisch mit einer Steuerabführung. Denn jedem Bundesbürger - ob Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Rentner - stehen steuerliche Freibeträge zu. Etwa der Grundfreibetrag („Existenzminimum”) in Höhe von 7.664 Euro jährlich, bei Verheirateten 15.328 Euro. Das heißt: Nur steuerpflichtige Einkünfte, die diese Grundfreibeträge übersteigen, können zur Steuerzahlung führen. Eine Rente, die beispielsweise 12.000 Euro im Jahr beträgt und zu 50 Prozent steuerpflichtig ist, wird nur in Höhe von 6.000 Euro zur Steuer herangezogen. Da aber schon der Grundfreibetrag 7.664 Euro beträgt, geht die - grundsätzliche - Steuerpflicht der 6.000 Euro ins Leere. Die 12.000 Euro bleiben steuerfrei. Entsprechendes gilt bei einem Rentenbeginn in 2006. Denn der 52-prozentige steuerpflichtige Anteil, der in der Rente steckt, ergibt 6.240 Euro - macht also ebenfalls weit weniger als den Grundfreibetrag aus. Dies kann sich aber schnell ändern, wenn dieser Rentner weitere steuerpflichtige Einkünfte hat, etwa weil er eine Wohnung vermietet (oder ein ganzes Haus) oder weil er 2006 Zinseinkünfte oberhalb von 1.421 Euro im Jahr(Ehepaar: 2.842 Euro) hatte. Kommt er damit über die Freibetrags-Schwelle von 7.664 (bei Verheirateten: 15.328) Euro im Jahr, dann wird er für den Fiskus interessant. Im Grundsatz jedenfalls. Und auch beim Rentenbeginn im Jahr 2007 wird so gerechnet - mit der Ausnahme, dass dann schon 54 Prozent der Rente grundsätzlich steuerpflichtig sind. Der Rentner kann jedoch weiterhin ohne Steuerabzug bleiben, wenn er weitere steuer- liche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, etwa einen Behindertenfreibetrag, der bis zu 1.420 Euro (in Ausnahmefällen bis 3.700 Euro) im Jahr betragen kann, oder mindestens den Arbeitnehmer- freibetrag (920 Euro im Jahr), falls noch Gehalt als Arbeitnehmer bezogen wird. Apropos Gehalt: Arbeitet der Ehepartner, so zählt auch dessen Einkommen mit - abzüglich der natür- lich auch ihm zustehenden Freibeträge. Andererseits können von den steuerpflichtigen Einkünften neben den erwähnten noch andere Freibeträge heruntergerechnet werden, etwa die Beiträge zur Sozial- oder Haftpflichtversicherung oder Spenden für gemeinnützige Zwecke. > Faustformel: Für diejenigen, die keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte als nur die gesetzliche Rente haben, ist folgende Faustformel hilfreich: Von bis zu rund 18.900 Euro Bruttorente im Jahr sind - trotz grundsätzlicher Steuerpflicht - keine Steuern zu zahlen (bei Verheirateten bis zu rund 37.800 Euro), wenn die Rente 2005 oder früher begonnen hat. Denn davon ist jeweils nur die Hälfte steuerpflichtig, bei Alleinstehenden demnach rund 9.450 Euro. Rechnet man die Sozialversicherungsbeiträge und verschiedene weitere Pauschalen herunter, so ergibt das - wiederum rund gerechnet - nicht mehr als 7.664 Euro im Jahr; das entspricht dem steuerlichen Existenzminimum. Für später als 2005 ein- setzende Renten gelten etwas geringere pauschale Freibeträge. Dabei sollte nicht übersehen werden, dass auch andere Renteneinkünfte zum steuerpflichtigen Einkommen gehören, etwa aus einer Zusatzversorgungskasse oder einer privaten Rentenversicherung, für die jeweils Sonderregeln gelten. Die Betriebsrenten können je nach Ausgestaltung sowohl in Höhe eines „Ertragsanteils” als auch voll (als „nachwirkender Arbeitsverdienst”) steuerpflichtig sein. Für die privaten Renten gelten - wie bisher für die gesetzlichen - nur „Ertragsanteile”. So ist zum Beispiel eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung, die mit 60 Jahren einsetzt, nur zu 22 Prozent steuer- pflichtig, bei Renten- beginn mit 65 Jahren nur zu 18 Prozent. > Anlage R ausfüllen: Was in welcher Höhe dem Finanzamt zu offenbaren ist, das ergibt sich aus der „Anlage R” zum vierseitigen „Mantelbogen”, bei Arbeitnehmereinkünften zusätzlich aus der „Anlage N”. Die Formulare gibt es beim Finanzamt. Sie können aber auch aus dem Internet heruntergeladen werden. Über “www.Finanzamt.de \Bundesländer” kann zum zuständigen Finanzamt geklickt werden. Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung ist der 31. Mai 2008 für 2007. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Wer die Hilfe eines steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, für den gilt generell der 31. Dezember 2008 als Fristablauf.
Tipps für die Rente
Wer im Alter gut versorgt sein möchte, muss frühzeitig planen. Hilfreiche Ratschläge zur Rente gibt es im Internet: www.ihrevorsorge.de Das Thema Altersvorsorge ist umfassend und teilweise sehr kompliziert - die Landesversicherungs- anstalten und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben deshalb einen Online- Ratgeber erarbeitet, der für jeden leicht zu navigieren ist. Neben aktuellen Meldungen zum Thema gibt es in einer Service-Leiste mehrseitige Dossiers zur Riester-Rente, der gesetzlichen Rente, der betrieb- lichen sowie der privaten Altersvorsorge. Nützlich sind die Tipps, die beim Ausfüllen von Anträgen helfen. Wer außerdem ausrechnen möchte, wie viel Rente bei einem bestimmten Einkommen zu er- warten ist, kann den Rentenschätzer nutzen: Mit einigen Angaben wie Bruttogehalt, Alter und Ren- tenbeginn lässt sich die Höhe der möglichen Rente berechnen. www.deutsche-rentenversicherung-braunschweig-hannover.de Bürger, die mit; ihrer Altersvorsorgeplanung noch am Anfang stehen, sollten auf dieser Seite mit der Recherche beginnen. Eingeteilt in Rubriken wie „Berufsgruppen”, „Vor der Rente”, „Riester-Rente” und „Leistungen” sind hier viele wissenswerte Informationen zum Thema gebündelt. Die Texte sind ver- ständlich geschrieben und behandeln auch besondere Aspekte wie etwa „Rente und Scheidung”. Zusätzlich stellt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Webseite die bundeseinheitlichen Antrags- formulare zum Download zur Verfügung. Wer sich persönlich beraten lassen möchte, findet an dieser Stelle Ansprechpartner in der eigenen Umgebung. www.bundessozialgericht.de In vielen Informationsbroschüren zur Altersvorsorge wird aus Urteilen des Bundessozialgerichts zitiert. Wer die Texte im Original nachlesen möchte, findet gültige Urteile auf der Homepage des Bun- dessozialgerichts. Die Datenbank ist frei zugänglich. Nutzer, die aktuelle Entscheidungstexte suchen, können entweder das Datum, das vergebene Aktenzeichen oder Schlagwörter wie „Rente” oder „Altersversorgung” in die Suchmaske eingeben. DanySchraderHAZ060302 Wertere Informationen zum Alterseinkünftegesetz gibt es im Internet unter: www.vorsorgedurchblick.de www.bundesfinanzministerium.de Die kostenlose Broschüre: „Das Alterseinkünftegesetz: Gerechtigkeit für Jung und Alt” kann telefo- nisch unter (0 18 88) 8 08 08 00, per Fax unter (0 18 88) 1 08 08 08 00 bestellt werden.
Überraschung für manche Ruheständler. Neues Steuergesetz kann auch gut situierte Rentner in Finanzklemme bringen
Viele Rentner erleben derzeit eine böse Überraschung: Sie bekommen es erstmals mit dem Finanzamt zu tun. Die zum Jahresanfang 2005 in Kraft getretene Verschärfung der Steuerregeln macht sich vielfach erst jetzt bemerkbar, da die Zeit der Steuererklärung für das zurückliegende Jahr gekommen ist. „Manche Klienten fallen aus allen Wolken, weil sie nun erstmals Steuervorauszahlungen leisten sollen”, berichtet der hannoversche Steuerberater und Rechtsanwalt Sven Menke. Dies betreffe zwar lediglich finanziell besser gestellte Ruheständler, aber auch bei ihnen komme es in bestimmten Fällen zu ernsten Problemen. Der Steuerberater berichtet zum Beispiel von einer 85jährigen Frau, die schon vor Jahren in ein Seniorenheim gezogen ist. Die Monatsrate von 2.800 Euro konnte sie bislang aufbringen, weil das Finanzamt sie verschonte. Jetzt soll sie mehr als 500 Euro Steuern monatlich zahlen - und weiß nicht, woher sie das Geld nehmen soll. In anderen Fällen haben Rentner schon ihr Vermögen an Kinder oder Enkel übertragen und kommen nun in die Klemme, weil sie nicht mit der Steuerpflicht gerechnet haben. Auch die Abgabe der Steuererklärung selbst stellt manche Senioren vor erhebliche Probleme, berichten Steuerberater. Vor allem ältere Frauen, die bislang nie mit Steuersachen zu tun hätten, seien oft überfordert, die für eine Steuererklärung nötigen Angaben zu machen oder Bescheinigungen beizubringen. „Viele verstehen das alles nicht mehr”, heißt es. Grundsätzlich waren Rentner schon immer steuerpflichtig und mussten unter Um- ständen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Bislang traf dies aber nur eine kleine Zahl von Rentnerhaushalten, weil für Ruheständler relativ hohe Bezüge steuerfrei blieben. Als Folge des Alterseinkünftegesetzes ist seit Anfang 2005 aber ein größerer Anteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Die Mehrheit der Rentnerhaushalte liegt jedoch auch nach dem neuen Recht unterhalb der Freibeträge und bleibt damit von der Steuer verschont. Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss und welche Abzugsmöglichkeiten bestehen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Deshalb sollten Rentner Expertenhilfe suchen. Dafür kommen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine in Frage. Auch die Finanzämter sind in gewissem Umfang zur Auskunft verpflichtet. Wer tatsächlich durch die schärfere Besteuerung in Schwierigkeiten kommt, sollte das Gespräch mit dem Finanzamt suchen. „Die Beamten sind keine Unmenschen, sie zeigen sich durchaus entgegenkommend, zum Beispiel in Form von Stundungsvereinbarungen“, erklärt Steuerberater Menke. AlbrechtScheuermannHAZ060403
Keine Angst vor dem Finanzamt: Die meisten Rentner bleiben im Rahmen der Freibeträge
Nun ist es für mehr als eine Million Rentner erstmals so weit: Sie müssen Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen, und zwar für das Jahr 2005. Wegen der Höhe ihrer Rente sind sie jetzt verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Der Grund: Das Alterseinkünftegesetz hat die gesetzlichen Renten stärker als bisher in die Steuerpflicht einbezogen. Seit Jahresbeginn 2005 sind die gesetzlichen Renten generell zu 50 Prozent steuer- pflichtig. Vorher waren es - je nach Rentenart und Alter bei Rentenbeginn - etwa 10 bis 32 Prozent. Der neue Anteil gilt sowohl für Renten, die vor 2005 begonnen haben, als auch für die 2005er „Neurentner“. Sind 50 Prozent der Rente steuerpflichtig, so sind die anderen 50 Prozent steuerfrei. Von 1.000 Euro Altersrente werden also 500 Euro nicht besteuert. Das wenig Schöne hieran ist, dass dieser Freibetrag von 500 Euro den Rentner lebenslang begleitet. Im Klartext: Sollte es mal wieder eine Rentenerhöhung geben, etwa auf 1.020 Euro, so sind davon mehr als 50 Prozent steuerpflichtig, nämlich 520 Euro - weil von den 1.020 Euro ja nur der feststehende Freibetrag von 500 Euro abgezogen wird. Indessen bedeutet ein höherer steuerpflichtiger Anteil in einer Rente nicht automatisch, dass damit überhaupt eine Steuerzahlung einsetzt. Das heißt: Steuerpflicht bedeutet nicht zugleich auch Steuerabführung. Denn jedem Bundesbürger - ob Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Rentner - stehen steuerliche Freibeträge zu. Etwa der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe von 7.664 Euro jährlich, bei Verheirateten 15.328 Euro. Das heißt: Nur steuerpflichtige Einkünfte, die diese Grundfreibeträge übersteigen, kön- nen überhaupt zur Steuerzahlung führen. Eine Rente, die beispielsweise 12.000 Euro im Jahr beträgt und zu 50 Prozent steuerpflichtig ist, wird nur in Höhe von 6.000 Euro zur Steuer herangezogen. Da aber schon der Grundfreibetrag 7.664 Euro beträgt, geht die - grundsätzliche - Steuerpflicht der 6.000 Euro ins Leere. Der Rentner behält seine 12.000 Euro steuerfrei. Das kann sich aber ändern, wenn dieser Rentner weitere steuerpflichtige Einkünfte hat, etwa weil er ein Zimmer in seiner Wohnung vermietet oder ein ganzes Haus. Kommt er damit über die Grundfreibetragsschwelle von 7.664 (bei Verheirateten: 15.328) Euro im Jahr, dann wird er für den Fiskus interessant. Im Grundsatz jedenfalls. Er kann durchaus weiterhin ohne Steuerabzug bleiben, wenn er weitere steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, etwa einen Behindertenfreibetrag, der bis zu 1.420 Euro, in Ausnahmefällen bis 3.700 Euro im Jahr betragen kann, oder den Sparerfreibetrag (1.421 / Ehepaare 2.842 Euro). Außerdem können von den steuerpflichtigen Einkünften neben den erwähnten Freibeträgen noch andere Beträge heruntergerechnet werden, etwa die Beiträge zur Sozialversicherung, Haftpflichtversicherung oder Spenden für gemeinnützige Zwecke. Für diejenigen, die keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte als eine (oder mehrere) gesetzliche Rente(n) haben, ist folgende Faustformel hilfreich: Bis zu 18.900 Euro Bruttorente im Jahr bleiben steuerfrei (bei Verheirateten bis zu 37.800 Euro). Dabei sollte aber nicht übersehen werden, dass auch andere Renteneinkünfte zum steuerpflichtigen Einkommen gehören, etwa aus einer Zusatzversorgungskasse oder einer privaten Renten- Versicherung, für die jeweils Sonderregeln gelten. Die Betriebs- renten können sowohl in Höhe eines „Ertragsanteils” als auch voll steuerpflichtig sein. Für die privaten Renten gelten - wie bisher für die gesetzlichen - ausschließlich Ertragsanteile. So ist zum Beispiel eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung, die mit 60 Jahren einsetzt, nur zu 22 Prozent steuerpflichtig, bei Rentenbeginn mit 65 Jahren sogar nur zu 18 Prozent. Hier noch einige Hinweise für die Steuererklärung: Was in welcher Höhe dem Finanzamt zu offenbaren ist, ergibt sich aus der „Anlage R” zum vierseitigen „Mantelbogen”, bei Arbeitnehmereinkünften zusätzlich aus der „Anlage N”. Die Formulare gibt es beim, Finanzamt. Sie können aber auch aus dem Internet herunter geladen werden. Über: www.Finanzamt.de-Bundesländer kann zum zuständigen Finanzamt geklickt werden. Risiko von Nachzahlungen Die seit dem Jahr 2005 ausgezahlten Renten müssen öffentliche und private Rentenkassen, Versorgungswerke und die Lebensversicherer erstmalig flächendeckend an den Fiskus melden. Hierzu wurde eine Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ZfA in Brandenburg an der Havel eingerichtet. Alle Stellen, die Gelder an Ruheständler überweisen, müssen dies der ZfA melden. Diese leitet die gesammelten Informationen an die Finanzämter weiter. Dies geschieht über ein neues bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal, das die bisherige Steuernummer ersetzen soll. Diese Identifikationsnummer gilt dann ein Leben lang und ist unabhängig von Ortswechseln. Allerdings fehlen der Finanzverwaltung bisher noch die technischen Voraus- setzungen, so dass die Rentenbezugsmitteilungen mit der neuen Nummer bislang noch nicht an die Steuerverwaltung übermittelt werden können. Dies soll erst Ende 2007 möglich sein. Somit werden die Angaben zu den Renten erst einmal nur gesammelt und später übermittelt. Dann hat der Fiskus auf einen Schlag gleich mehrere Jahrgänge zu überprüfen. Erst dann sind die Finanzämter auch in der Lage, die möglichen steuerpflichtigen Rentner zur Abgabe einer Erklärung für 2005 bis 2007 aufzufordern. „Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen für drei Jahre sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen für die Zukunft könnten die Folge sein und auf einen Schlag zu hohen finanziellen Belastungen führen”, warnt die hannoversche Kanzlei Ebner, Dr. Stolz & Partner. WolfgangBüserHAZ060403
Wie hoch wird meine Rente besteuert? Rentner müssen Steuererklärung abgeben. Infos zu Freibeträgen und der Besteuerung von Zahlungen aus Lebensversicherungen.
FRAGE: Meine Frau und ich erhalten jährliche Rentenzahlungen von 30.288 Euro. Bisher mussten wir keine Steuern zahlen. Gilt das auch für die Jahre ab 2005? ANTWORT: Entscheidend sind hier die verschiedenen Quellen, aus denen Rentenzahlungen erfolgen. Jede Einkunftsquelle von Rentenzahlungen muss für sich betrachtet werden, um die entsprechende steuerliche Behandlung festlegen zu können. FRAGE: Der Betrag von 30.288 Euro setzt sich zusammen aus zwei Renten der Rentenversicherung von 17.760 und 4.320 sowie einer Betriebsrente von 8.208 Euro. ANTWORT: Die beiden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Kalenderjahr 2005 jeweils zu 50 Prozent steuerpflichtig. Besteuert werden demnach 8.880 und 2.160 Euro jährlich. Von diesen Jahresbeträgen wird je noch ein Pauschbetrag von 102 Euro als Werbungskosten abgezogen, so dass die Renten insgesamt mit 8.778 und 2.058 Euro, zusammen also 10.836 Euro, steuerpflichtig sind. Für die Betriebsrente gilt, dass 40 Prozent, jedoch maximal 3.000 Euro, steuerfrei sind. Daneben bleiben weitere 900 Euro und ein Pauschbetrag von 102 Euro steuerfrei. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass 4.002 Euro steuerfrei bleiben und 4.206 Euro steuerpflichtig sind. Alle Renteneinkünfte zusammen betrachtet - vor Berücksichtigung der Kranken-, Pflege- und anderer Versicherungsbeiträge - ergeben somit einen steuerpflichtigen Betrag in Höhe von 15.042 Euro. Bereits dieser Betrag liegt unterhalb des steuerfreien Grundfreibetrags, der pro Person 7.664 beträgt, für Sie als Ehepaar also 15.328. Sie müssen daher auch keine Steuern zahlen. FRAGE: Muss dennoch eine Steuererklärung abgegeben werden? ANTWORT: Ja, weil die Betriebsrente dem Grunde nach lohnsteuerpflichtig ist und Sie neben dieser Betriebsrente Einkünfte beziehen, die mehr als 410 Euro im Jahr betragen. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht nicht erst, wenn tatsächlich auch eine Pflicht zur Steuerzahlung besteht, sondern sie setzt schon eher ein, damit das zu- ständige Finanzamt nachvollziehen kann, dass Sie die Steuerpflichtigkeit Ihrer Gesamt- einkünfte auch zutreffend ermittelt haben. FRAGE: Welche Steuererklärungsformulare benötige ich? ANTWORT:Sie benötigen den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung, auf dem Sie neben Ihren persönlichen Angaben insbesondere auf der Seite 3 Ihre Beiträge zu Kranken-, Pflege- und gege- benenfalls anderen Versicherungen eintragen. Ferner benötigen Sie die Anlage R für jeden Ren- tenbezieher sowie für den Regelfall der Betriebsrente die Anlage N. Haben Sie Zinseinkünfte, die 2005 und 2006 über 1.421 (Ledige) oder 2.842 Euro (Verheiratete) lagen, müssen Sie auch die Anlage KAP ausfüllen. FRAGE: Ist bei der Ermittlung der Steuerpflichtigkeit der Renten der Bruttobetrag oder der ausgezahlte Betrag maßgebend? ANTWORT: Sie müssen zunächst den Bruttobetrag ansetzen. Einbehaltene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden erst im weiteren Berechnungsverfahren berücksichtigt - sie sind Vorsorge- aufwendungen, die in der Regel bis zu 1.500 Euro pro Person Berücksichtigung finden. In Aus- nahmefällen gilt ein Höchstbetrag von 2.400 Euro, wenn etwa die Rentenversicherung keinen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen gewährt. Außerdem ermittelt das Finanzamt, ob die bis zum Jahr 2004 gültigen Höchstbeträge zu einem höheren Abzug führen als die ab 2005 geltenden Beträge; ist dies der Fall, wird die für Sie günstigere Steuerberechnung automatisch vorgenommen. FRAGE: Bleibt es bei der gesetzlichen Rente dabei, das 50 Prozent der Bruttorente steuerfrei sind? ANTWORT: Für Sie gilt, dass der Wert von 50 Prozent in einen Betrag umgerechnet wird. Diese Beträge werden bis zu Ihrem Lebensende als steuerfreie Beträge festgeschrieben. Für Personen, die 2006 erstmals Rente beziehen, gilt, dass bereits 52 Prozent der Bruttorente steuerpflichtig sind und 48 Prozent steuerfrei bleiben. Diese Werte verändern sich für jeden neuen Rentnerjahrgang, bis 2040 der volle Rentenbetrag steuerpflichtig wird. FRAGE: Wie werden eigentlich VBL-Renten besteuert? ANTWORT: Renten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden nur mit dem so genannten Ertragsanteil besteuert. Seine Höhe richtet sich nach dem Lebens- alter, das Sie beim erstmaligen Bezug der Rente erreicht hatten. Lag dies bei 65 Jahren, beträgt der Ertragsanteil ab 2005 genau 18 Prozent, bis 2004 betrug er in diesem Fall noch 27 Prozent. FRAGE: Warum werden VBL-Renten steuerlich anders behandelt als andere Betriebs- renten? ANTWORT: Das liegt daran, dass bei diesen Renten bereits in der Erwerbsphase eine Versteuerung dadurch erfolgt ist, dass die Versicherungsbeiträge aus versteuertem Arbeitslohn entrichtet wurden. In der Auszahlungsphase dürfen deshalb die Kapital- rückflüsse nicht nochmals besteuert werden. Lediglich die Erträge des eingezahlten Kapitals, also die Ertragsanteile, wurden in der aktiven Zeit nicht besteuert, sie dürfen daher in der Auszahlungsphase versteuert werden. FRAGE:Gibt es neben den VBL-Renten auch andere Versorgungszahlungen, bei denen nur eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil erfolgt? ANTWORT: Ja, etwa bei Leistungen aus bestimmten Direktversicherungen oder Pensionskassen. Auch hier sind bereits die eingezahlten Beiträge oft versteuert worden, etwa im Weg der pauschalen Lohnversteuerung. FRAGE: Wie wird meine Zusatzrente steuerlich behandelt, die ich von der Freien und Hansestadt Hamburg erhalte? ANTWORT: Diese Rente unterliegt der vollen Steuerpflicht, Sie müssen Ihrem ehemaligen Arbeitgeber dafür auch eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Auch hier gilt allerdings für das Jahr 2005, dass 40 Prozent der Rente, maximal 3.000 Euro, zuzüglich eines Betrages von 900 Euro und der Pauschbetrag für Werbungskosten (102 Euro) steuerfrei bleiben. Prozentsatz und Zusatzbetrag werden aber ab 2006 bis 2040 in kleinen Schritten jeweils auf Null abgeschmolzen. FRAGE: Wird bei der Rentenbesteuerung auch der Altersentlastungsbetrag gewährt? ANTWORT: Nein, diesen Entlastungsbetrag erhalten Sie nur, wenn Sie neben der gesetzlichen und einer etwaigen betrieblichen Rente andere steuerpflichtige Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen oder Vermietung haben. FRAGE: Mir wurde 2005 eine Lebensversicherung ausgezahlt. Muss ich dafür Steuern zahlen? ANTWORT: Wenn zwischen Abschluß und Auszahlung der Lebensversicherung in der Form einer Kapitalversicherung mindestens zwölf Jahre liegen, müssen Sie den Auszahlungs- betrag im Regelfall nicht versteuern. Etwas anderes gilt nur, wenn die Versicherungs- ansprüche in bestimmten Fällen einer Kreditsicherung gedient haben. Auch zukünftig bleiben Auszahlungen von Einmalbeträgen durch Lebensversicherungen im Regelfall steuerfrei, wenn diese vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden und die Mindestlaufzeit erfüllt ist. HA060408
Neue Steuerregeln machen Rentnern zu schaffen. So rechnet das Finanzamt — Freigrenzen haben es in sich
Seit 2005 haben viele Rentner Angst vor Steuernachzahlungen. Zwar gibt es Freigrenzen, allerdings werden die Einkünfte verschieden angerechnet. Bis zu 7.664 Euro (Verheiratete 15.328 Euro) im Jahr sind Einkünfte steuerfrei. Dazu kommen der neue Vorsorgehöchstbetrag von 1.500 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (Verheiratete 72 Euro), so dass insgesamt bis zu 9.200 Euro Einkünfte für Alleinstehende und 18.400 Euro für Verheiratete steuerfrei bleiben. Zusätzlich kommen unter bestimmten Voraussetzungen noch Freibeträge sowie gegebenenfalls Werbungs- kosten zur Anrechnung, die den steuerfreien Betrag erhöhen. Aber nicht jede Rente gilt zu 100 Prozent als zu versteuerndes Einkommen. Wer 2006 in Rente gegangen ist, muss von seiner gesetzlichen Rente 52 Prozent versteuern. Ist das die einzige Einkunftsquelle, können Rentnerpaare des Jahrgangs 2006 monatlich maximal fast 3.000 Euro Rente steuerfrei beziehen. Bei Renten aus einer privaten Rentenversicherung gilt: Wer mit 65 als Alleinstehender in Rente geht und seine Vorsorge nur privat bestreiten würde, könnte monatlich aus privaten Versicherungen mehr als 4.000 Euro Rente beziehen und würde als Alleinstehender keinen Cent Steuern zahlen - Verheiratete wären sogar mit mehr als 8.000 Euro Rente steuerfrei dabei. Auch wenn gut situierte Rentner sicherlich wieder mit dem Finanzamt rechnen müssen, dürfte der „Otto Normalrentner” nur selten steuerpflichtig werden. Anders sieht es aus, wenn Rentner heute bereits staatlich geförderte Renten erhalten. So sind die Erträge aus einer Riester-Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig, eine Rürup-Basisrente müssen Rentner des Jahrgangs 2006 wie die gesetzliche Rente mit 52 Prozent versteuern. Betriebsrentner und Pensionäre kannten die höhere Steuer auf Renten ohnehin, denn ihre Bezüge waren schon immer als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu 100 Prozent steuerpflichtig. Aber auch bei dieser Einkunftsart im Alter werden Vergünstigungen gewährt: Wer im Jahre 2006 in den Ruhestand ging, erhält einen Versorgungsfreibetrag von 38,4 Prozent der Versorgungsbezüge, begrenzt nach oben jedoch auf 2.880 Euro im Jahr, einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 864 Euro und einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Von 1.000 Euro Betriebsrente monatlich werden so nur 8.154 Euro im Jahr steuerlich erfasst. Allerdings schmelzen die Vorteile bis 2040 für jeden neuen Rentnerjahrgang, bis keine Vorteile mehr gewährt werden und Betriebsrenten sowie Pensionen ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung in der „Endphase” zu 100 Prozent besteuert werden. Wer im Alter auf Einkünfte aus Zinsen oder Dividenden setzt, muss seit Jahresanfang einen Rückschlag hinnehmen, denn der Sparerfreibetrag wurde bei Alleinstehenden auf 801 Euro und bei Verheirateten auf 1.602 Euro inklusive Werbungskosten-Pauschbetrag herabgesetzt. Dazu kommt ein Alters-Entlastungsbetrag, der für Rentner des Jahrgangs 2006 exakt 38,4 Prozent der Einkünfte ausmacht, nach oben jedoch begrenzt auf 1.824 Euro. Voraussetzung: Das 64. Lebensjahr muss bereits 2005 vollendet worden sein. Damit sind von 4.000 Euro Zinseinkünften bei einem Paar rund 1.480 Euro zu versteuern. Aber Vorsicht: Der Entlastungsbetrag gilt für alle Einkünfte im Alter außer Leibrenten und Versorgungs- bezügen - und nicht nur für Zinseinkünfte. ddpNOZ070206
Mehr Rentner müssen Steuern zahlen. Steuererklärung für viele Ruheständler Pflicht.
Viele Rentner müssen in diesem Jahr zum ersten Mal wieder eine Steuererklärung abgeben. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums sind für das Jahr 2005 jetzt rund 3,3 Millionen Rentnerhaushalte steuerpflichtig. Damit bekommen die Finanzämter etwa 1,3 Millionen neue Kunden. Der Grund: Seit dem Jahr 2005 ist von der gesetzlichen Rente ein kleinerer Teil einkommensteuerfrei als früher. Rentner erreichen deshalb schneller die Grenzen, ab denen sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Masse der Rentnerhaushalte bleibt jedoch weiterhin von der Einkommensteuer unbehelligt. Schon Anfang 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Demnach unterliegen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung seit Jahresanfang 2005 zu 50 Prozent der Steuerpflicht. Bislang betrug dieser Anteil dagegen nur rund 27 Prozent. Der Anteil von 50 Prozent gilt nur für Rentner, die bis Ende 2005 in den Ruhestand gegangen sind. Für Neurentner der folgenden Jahre steigt der steuerpflichtige Anteil Jahr für Jahr. Jeder behält allerdings für die gesamte Dauer des Rentenbezuges den steuerfreien Anteil, der im Jahr des Renteneintritts galt. Für Neurentner des Jahres 2005 und davor, die keine sonstigen Einkünfte haben, beginnt die Besteuerung nach Berücksichtigung aller üblichen Freibeträge bei einer Monatsrente von rund 1.550 Euro. Ehepaare sind bei 3.100 Euro „dran”. Doch eine Steuererklärung für 2005 kann schon deutlich unterhalb dieser Grenzwerte fällig sein. Pflicht ist eine Steuererklärung, wenn die Einkünfte über 7.664 Euro beziehungsweise 15.329 Euro (Alleinstehende/Ehepaare) liegen. Dazu zählen neben der gesetzlichen Altersrente zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, pauschal versteuerter Arbeitslohn sowie Firmen- oder Privatrenten, deren Beiträge aus pauschal oder voll versteuertem Einkommen finanziert wurden. Solche Einnahmen sind aber nicht voll steuerpflichtig. Als Einkünfte zählt nur, was nach Abzug des steuerfreien Teils, der Werbungskosten, Betriebsausgaben und Altersentlastungsbeträge, übrig bleibt. Erst dann wird geprüft, ob die Grenze von 7.664 Euro bzw. 15.329 Euro überschritten ist. Andere Regeln gelten, wenn Alleinstehende oder Ehepaare neben der Rente voll steuerpflichtige Löhne oder Beamten- und Firmenpensionen auf Steuerkarte hatten. Darauf weist die Zeitschrift „Finanztest“ hin. Dann ist die Abrechnung mit dem Finanzamt schon obligatorisch, wenn * Alleinstehende oder Ehepaare Renteneinkünfte über 410 Euro im Jahr hatten oder einer allein über 1.024 Euro Bruttorente, * die Renteneinkünfte niedriger sind, aber mit Zins-, Miet- und anderen Nebeneinkünften über 410 Euro im Jahr lagen, * Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld über 410 Euro hinausgehen, ein Rentner von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Löhne oder Pensionen bekommen hat oder * Löhne und Pensionen nach Steuerklasse V oder VI versteuert wurden. Rentner müssen neben dem Mantelbogen die neue Anlage R ausfüllen. Dort tragen sie die gesetz- liche Rente und die anderen Zahlungen aus ihren Altersvorsorgeverträgen ein. Welche Anlagen das Finanzamt noch sehen will, richtet sich nach den weiteren Einkünften, Nötig ist zum Beispiel: * die Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen, * die Anlage V für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und * die Anlage GSE für Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Arbeit. Wenn Rentner zur Steuererklärung verpflichtet sind, sollten sie diese unbedingt abgeben. Steuersünder fliegen durch Kontrollen leicht auf. Die Pflicht zur Erklärung bedeutet nicht unbedingt, dass Rentner Steuern zahlen müssen. So können sie auf jeden Fall Kranken- und Pflegeversi- cherungsbeiträge absetzen. Das Finanzamt zieht außerdem Kirchen- steuern und oft auch Kosten für Kuren, Medikamente und Haushaltshilfen von den Einkünften ab. Bis 31. Mai sollte die Erklärung für das vergangene Jahr beim Finanzamt sein. Tipps: Die Formulare für die Erklärung gibt es in den Finanzämtern und Gemeindeverwaltungen. Hier gibt es auch eine „Anleitung zur Anlage R”, die Hinweise für die Ausfüllung des Steuerformulars ent- hält. Hilfe bei der Steuererklärung für Rentner bieten neben den Steuerberatern die Lohnsteuerhilfe- vereine. Sie stehen in den „Gelben Seiten” und kosten im Schnitt 110 Euro Jahresbeitrag. Die Finanzverwaltung bietet im Internet umfangreiche Informationen zu allen Steuerthemen unter der Adresse www.ofd.niedersachsen.de. Telefonisch gibt sie allgemeinen Rat zu Steuerfragen unter der Nummer 0180 - 3 34 03 34 (12 Cent pro Minute). Bei konkreten Fragen, die sich auf den eigenen Steuerfall beziehen, muss das jeweils zuständige Finanzamt angesprochen werden. ftd.ashHAZ060206
Rentner mit und ohne Steuerpflicht
Einnahmen
|
Rentnerehepaar
mit Steuerlast
|
Rentnerehepaar
mit Steuerlast
|
Rentnerehepaar
ohne Steuerlast
|
Rentnerehepaar
ohne Steuerlast
|
|
Betrag 2005
|
davon steuerpflichtig
|
Betrag 2005
|
davon steuerpflichtig
|
Gesetzliche Rente beider
|
30.000 Euro
|
15.000 Euro
|
22.800 Euro
|
11.400 Euro
|
Mieteinkünfte und / oder Zinseinkünfte: Sparerfreibetrag ist berücksichtigt
|
9.000 Euro
|
5.400 Euro
|
4.200 Euro
|
2.520 Euro
|
Privatrente
|
4.000 Euro
|
720 Euro
|
1.800 Euro
|
324 Euro
|
Betriebsrente
|
Keine
|
0 Euro
|
3.600 Euro
|
1.260 Euro
|
Gesamteinkünfte
|
43.000 Euro
|
21.120 Euro
|
32.400 Euro
|
15.504 Euro
|
Abzüge
|
|
|
|
|
Werbungskosten- pauschale (2 x 102 €)
|
|
-204 Euro
|
|
-204 Euro
|
Versicherungsbeiträge
|
|
-2.900 Euro
|
|
-2.780 Euro
|
Sonderausgaben- Pauschale (2 x 36 €)
|
|
-72 Euro
|
|
-72 Euro
|
Steuerpflichtiges Einkommen
|
|
17.944 Euro
|
|
12.448 Euro
|
Einkommenssteuer
|
|
422 Euro
|
|
0 Euro
|
Soli-Zuschlag
|
|
0 Eruo
|
|
0 Euro
|
Steuer gesamt
|
|
422 Euro
|
|
0 Euro
|
Die Beispielrechnungen zeigen: Von den Gesamteinkünften ist nur die Hälfte steuerpflichtig. Für die gesetzliche Rente gilt das ohnehin. Durch eine Reihe von Abzugsmöglichkeiten werden auch die anderen Einkünfte geschont. Miet- und Zinseinkünfte können um den Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 Prozent gekürzt werden. Renten wie etwa aus privaten Rentenversicherungen sind nur zu 18 Prozent steuerpflichtig. Betriebsrenten, die voll steuerpflichtig sind, werden um den Versorgungs- freibetrag von 40 Prozent sowie einen Sonderabschlag von 900 Euro gekürzt. Zu den Versicherungsbeiträgen gehören die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Haftpflicht- versicherungen. Da im zweiten Beispiel der Grundfreibetrag von 15.328 Euro für Ehepaare nicht überschritten wird, entsteht auch keine Steuerpflicht. HA060211
Was hat sich geändert für Rentner und Arbeitnehmer?
Welche Beiträge gelten im Sinne des Gesetzes als steuerlich begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen? Unter Altersvorsorgeaufwendungen fallen Beiträge an die gesetzlichen Rentenversicherungen, die landwirtschaftlichen Alterskassen, an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie neu zu ent- wickelnde kapitalgedeckte private Leibrentenversicherungen. Können Beamte mehr absetzen als Arbeitnehmer? Nein. Beide Personengruppen haben in gleichem Umfang die Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen. Um dies sicherzustellen, wird bei Beamten - die keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung leisten - der zustehende Höchstbetrag um einen fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Welche Renten werden nachgelagert besteuert? Nachgelagert besteuert werden Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Renten- versicherungen, berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen und privaten Leibrentenversicherungen, die die Zahlung einer monatlichen, lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten vorsehen. Die sich ergebenden Ver- sorgungsansprüche dürfen nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein, und es darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen. Bis zu welchem Betrag sind nach dem Gesetz Renten und Pensionen steuerfrei? Welche Renten sind durch die Reform betroffen? Nach dem Gesetz sind die bestehenden Renten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Höhe von rund 18.900 Euro pro Jahr (rund 1.575 Euro pro Monat) bei Allein- stehenden generell steuerfrei. Für Verheiratete verdoppeln sich die Beträge. Bei allein stehenden Beamtenpensionären beginnt die Besteuerung bei jährlichen Versorgungsbezügen von 12.836 Euro. Auch künftig dürften Durchschnitts- renten steuerfrei bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn noch eine normale Betriebsrente hinzukommt. Was ändert sich bei der Besteuerung der Beamtenpensionen und Werkspensionen? Die Besteuerung der Beamtenpensionen und der Werkspensionen ist von der Änderung der Besteu- erung der Renten mittelbar betroffen. Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleich- behandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt und mehrfach erhöht worden ist, wird für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Für den einzelnen Pensionär bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungs- freibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Wie funktioniert das steuerliche Verfahren? Die Besteuerung der Leibrenten wird durch jährliche Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversi- cherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanz- verwaltung sichergestellt. Wird es auch weiterhin eine Ertragsanteilsbesteuerung geben? Die Ertragsanteilsbesteuerung findet weiterhin in den Fällen Anwendung, in denen ein Kapital, das vollständig aus versteuertem Einkommen gebildet wurde, verrentet wird. Das betrifft insbesondere Veräußerungsleibrenten oder Leibrenten gegen Einmalbetrag. Was ändert sich bei der Ertragsanteilsbesteuerung? Die Ertragsanteile im Gesetz sind im Vergleich zum bisherigen Recht niedriger. Welche Änderungen soll es bei der Besteuerung der Kapitallebens-Versicherungen geben? Sollen die Änderungen bei der Besteuerung der Kapitallebensversicherungen auch rückwirkend für bereits bestehende Verträge gelten? Der Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge in der Ansparphase und die Steuerfreiheit der Erträge im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung der Kapitallebensversicherung werden beseitigt. Die Erträge von Kapital-Lebensversicherungen, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Für Altverträge ändert sich nichts. ashHAZ040614
Freibetrag für Pensionäre entfällt
Auch die Empfänger von Beamten- oder Werkspensionen müssen sich auf Änderungen einstellen. Solche Einkünfte gelten steuerlich als Arbeitslohn. Allerdings gibt es für sie einen speziellen Freibetrag, den Versorgungsfreibetrag. Von den Versorgungsbezügen bleiben bisher 40 Prozent, höchstens 3.072 Euro jährlich, steuerfrei. Im Zuge der steuerlichen Angleichung von Renten und Pensionen wird dieser Freibetrag abgeschmolzen, allerdings nur sehr langsam. Erst im Jahr 2040 wird er ganz verschwunden sein. Schon im laufenden Jahr können Pensionäre nicht mehr den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro in Anspruch nehmen. Statt dessen gilt wie auch für Rentner ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro. Damit der Wegfall der Arbeitnehmer- pauschale die Ruhestandsbeamten nicht zu hart trifft, wird vorübergehend ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt. ashHAZ040614
Freibetrag für sonstige Vorsorge
Neben den Beiträgen zur Altersvorsorge gibt es künftig die „sonstigen Vorsorgeaufwendungen”. Für sie gilt ein Freibetrag von 2.400 Euro. Er verringert sich auf 1.500 Euro, wenn der Steuerzahler einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber zu seiner Krankenversicherung erhält oder Anspruch auf Beihilfe hat. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen zum Beispiel Beiträge zu Kranken-, Pfle- ge-, Unfall-, Haftpflicht- und Risiko-Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Auch selbstständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen fallen darunter. Außer- dem sind Beiträge zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen begünstigt, wenn die Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 beginnt und auch der erste Beitrag bis dahin gezahlt wird. ashHAZ040614
Pauschalsteuer abgeschafft
Das Alterseinkünftegesetz führt auch zu Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung. Betroffen sind so genannte Direktversicherungen. Dabei handelt es sich um Lebens- oder Rentenversicherungen, die über den Arbeitgeber abgeschlossen werden. Die Prämien trägt allerdings meist der Arbeitnehmer. Vorteil: Auf die Prämien erhebt der Fiskus bislang lediglich eine Pauschalsteuer von 20 Prozent. Der steuerlich geförderte Höchstbetrag liegt bei 1.752 Euro im Jahr. Jetzt gilt auch für diese Form der betrieblichen Altersversorgung die nachgelagerte Besteuerung. Damit werden die Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei gestellt. HAZ040614
|