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Landgericht Berlin Beschluß vom 14.Mai 1998 - 16 O 301/98 -
wegen "E-Mail-Werbung"
Beschluß
In Sachen (...) wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - angeordnet (§§ 823, 1004 BGB,
§§ 91, 890, 935 ff. ZPO):
- Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin,
untersagt,
künftig im Wege der E-Mail-Werbung an den Antragsteller
heranzutreten, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen Sendung
zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann wegen bereits bestehender
Geschäftsverbindung vermutet werden.
- Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails verstößt gegen § 823 Abs.1
BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die unerbetene Zusendung
von Werbung und Prospekten durch Telefax gegen § 823 Abs.1 BGB verstößt,
sofern der Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein
Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung
vermutet werden kann. Aus den gleichen Gründen ist aber auch die Zusendung
von E-Mails ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen
nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, unzulässig.
Denn auch wenn der Empfang einer E-Mail selber - im Gegensatz zum
Empfang eines Telefaxes - noch keine direkten Kosten beim Empfänger
verursacht, so kann der Empfänger die E-Mail dennoch nur unter
Verursachung von eigenen Kosten lesen und überhaupt als Werbung erkennen.
Denn die E-Mail kann nur gelesen werden, während der Empfänger "online"
ist. Auf diese Weise entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren
für die Verbindung des eigenen Computers mit dem externen Computer des
Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem Empfänger die Kosten für
die Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auch auf die Zeit
entfällt, in denen die Werbe-E-Mails gelesen werden.
Zudem läßt es sich im "E-Mail Briefkasten" nicht ohne weiteres
identifizieren, welche E-Mails Werbung enthalten und welche E-Mails
sonstige Nachrichten enthalten, so daß der Empfänger beim Leeren seines
"E-Mail Briefkasten" die unverlangte Werbung unter Aufwand von Zeit und
Mühe erst aussortieren muß, indem er die einzelnen Sendungen abruft.
Für die Frage der Unzulässigkeit entsprechender Werbemaßnahmen ist es
schließlich auch unerheblich, ob der Empfänger derselben eine
Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. |