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Zum Ende der Seite springen Arbeitslosigkeit und Rente  
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Kater
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Arbeitslosigkeit und Rente Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Zitat:
Erwerbslosigkeit - Tückische Lücken
Mit welchen Einbußen bei der Rente ein Arbeitnehmer rechnen muss, wenn er längere Zeit arbeitslos ist.
Von Rolf Winkel

Wer Geld von der Arbeitsagentur oder vom Hartz-IV-Träger bezieht, ist in der Regel rentenversichert. Bei der Altersabsicherung für Arbeitslose gibt es jedoch erhebliche Unterschiede. Die Rentengesetze der letzten beiden Bundesregierungen haben drei Stufen der Alterssicherung geschaffen. Mit welchen Einbußen muss ein Durchschnittsarbeitnehmer rechnen, wenn er länger ohne Job bleibt? Dazu die folgenden Rechenbeispiele:

Durchschnittsverdienst: Ein Arbeitnehmer erzielt ein Brutto-Einkommen von 2442 Euro im Monat. Dies entspricht genau den durchschnittlichen monatlichen Einkünften aller Rentenversicherten. Davon werden beim derzeitigen Rentenbeitragssatz von 19,5 Prozent pro Monat genau 476,19 Euro an die Rentenversicherung abgeführt. Ein Beschäftigungsjahr bringt dem Durchschnittsverdiener nach dem aktuellen Rentenwert in den alten Bundesländern ein Plus bei der späteren Monatsrente von genau 26,13 Euro.

Arbeitslosengeld I: Verliert der Arbeitnehmer seinen Job, so erhält er - bei Steuerklasse I oder IV und ohne Kindergeldanspruch - ein monatliches Arbeitslosengeld I von 904,20 Euro. Dieser Betrag wird maximal zwölf beziehungsweise für Arbeitslose ab 55 bis zu 18 Monate lang gezahlt.

Zahlbetrag spielt für Obolus an die Rentenversicherung keine Rolle
Der tatsächliche Zahlbetrag spielt allerdings für den Obolus der Arbeitsagentur an die Rentenversicherung keine Rolle. Die Arbeitsagenturen berechnen die Rentenbeiträge vielmehr auf Basis von 80 Prozent des früheren Brutto-Arbeitseinkommens vor der Arbeitslosigkeit.

Im Beispielfall sind das genau 1953,60 Euro. Davon gehen 380,95 Euro an die Rentenkasse. Ein Jahr mit Arbeitslosengeld I bringt dem Betroffenen damit später einen Rentenanspruch von monatlich 20,90 Euro (nach den derzeitigen Werten). Falls der Arbeitnehmer statt eines Durchschnittsverdienstes ein Jahr lang nur die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I erhält, mindert das seine spätere Monatsrente um 5,23 Euro.

Arbeitslosengeld II: Weit schlimmer sieht es aus, wenn der Betroffene nach dem Auslaufen der Versicherungsleistung nur noch die staatliche Fürsorgeleistung Arbeitslosengeld (ALG) II bezieht. Für Bezieher dieser Leistung führen die zuständigen Ämter in diesem Jahr monatlich nur 78 Euro an die Rentenkasse ab. Wie viel die Betroffenen vorher als Arbeitnehmer verdient haben, ist dabei egal.

Von Januar 2007 an fließen nach einer bereits beschlossenen Gesetzesänderung sogar nur noch 40 Euro an die Rentenversicherung. Ein Jahr des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird dann für die spätere Rente nur noch 2,19 Euro wert sein - derzeit sind es noch 4,28 Euro.

Viele Arbeitslose haben gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
Ohne Leistungsanspruch: Etliche Arbeitslose haben aber gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld - weder auf die Versicherungs- noch auf die Fürsorgeleistung. Dies betrifft beispielsweise Verheiratete, die wegen der Anrechnung des Einkommens ihres (Ehe-)Partners nach längerer Arbeitslosigkeit kein ALG II erhalten, aber auch viele junge Leute, die bislang noch gar keine Ansprüche an die Arbeitslosenversicherung aufgebaut haben und wegen der Zahlungspflicht ihrer Eltern auch kein ALG II bekommen. In solchen Fällen überweisen die Arbeitsagenturen keinen einzigen Cent an die Rentenkasse.

Anrechnungszeiten: Dennoch lohnt sich auch für Erwerbslose ohne Leistungsansprüche die Meldung bei der Arbeitsagentur. Die Zeit der Arbeitslosigkeit kann dann nämlich als "Anrechnungszeit ohne Bewertung" bei der Rente anerkannt werden. Solche Anrechnungszeiten dienen dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen und erhöhen damit den Wert anderer beitragsloser Zeiten.

Ebenso tragen sie zur Erfüllung der "Wartezeit" von 35 Jahren bei, nach der eine vorzeitige Altersrente (beispielsweise für Schwerbehinderte und langjährige Versicherte) bezogen werden kann. Und schließlich erhalten sie bei denjenigen, die bereits rentenversichert beschäftigt waren, die Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufrecht.

Für Erwerbslose ohne Arbeitslosenunterstützung reicht es aber nicht, sich einmal arbeitslos zu melden. Damit sie als Arbeitslose registriert bleiben, müssen sie ihr Arbeitsgesuch bei der Agentur für Arbeit alle drei Monate erneuern.

Wer unter 25 Jahren alt ist und sich an diese Regel hält, für den zählt die Zeit der Arbeits- beziehungsweise Ausbildungslosigkeit stets als "Anrechnungszeit" für die Rente. Wer 25 Jahre oder älter ist und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II hat, muss noch zwei weitere Bedingungen erfüllen, damit die Rentenversicherung die Erwerbslosenzeit als Anrechnungszeit anerkennt:

Zum einen kommt es dann darauf an, warum kein Arbeitslosengeld I oder II gezahlt wird. Nur wer wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeiten oder wegen fehlender Bedürftigkeit leer ausgeht, erhält für diese Arbeitslosen-Monate Anrechnungszeiten auf seinem Rentenkonto. Wenn die Arbeitslosenunterstützung - etwa wegen Sperrzeiten - zeitweise nicht gezahlt oder völlig gestrichen wird, zählt diese Zeit nicht für die Rente.

Es müssen schon Beiträge an die Rentenkasse abgeführt worden sein
Zudem müssen über 25-Jährige unmittelbar vor ihrer Erwerbslosigkeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wie lange diese Beschäftigung gedauert hat, ist gleichgültig. Hauptsache ist: Es müssen überhaupt Beiträge an die Rentenkasse abgeführt worden sein. Dabei muss in den Kalendermonat vor der Arbeitslosmeldung noch mindestens ein versicherungspflichtiger Tag fallen.

Deshalb Achtung: Wer sich beispielsweise erst zwei Monate nach seinem letzten sozialversicherten Job bei der Arbeitsagentur meldet und keine Unterstützung vom Amt erhält, hat auch bei der Rente das Nachsehen. Die künftige Arbeitslosenzeit ohne Leistungsbezug wird dann nicht als Anrechnungszeit gewertet.


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