http://www.gew-mittelhessen.de/DGB/ALG II/FR-5-7-04.htm Erwerbslose Lebensversicherung ändern

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Erwerbslose sollten ihre Lebensversicherungsverträge ändern

Gewerkschaft: Wer nicht die Verwertung des Eingezahlten vor dem Ruhestand ausschließt, bekommt ab 2005 kein Arbeitslosengeld II

Hunderttausende Erwerbslose, die mit einer Kapitallebensversicherung fürs Alter vorgesorgt haben, müssen ihre Versicherungsverträge ändern. Sonst werden sie 2005 beim Arbeitslosengeld II leer ausgehen, weil sie dann nicht von dem zusätzlichen Freibetrag fürs Altersvermögen profitieren.

VON HANS NAKIELSKI

Köln · 4. Juli · Die vom DGB herausgegebene Fachzeitschrift Soziale Sicherheit erläutert in ihrer Ausgabe 6/2004 die Situation: Das neue Arbeitslosengeld (ALG) II gibt es im nächsten Jahr im Anschluss an das reguläre Arbeitslosengeld oder statt der bisherigen Arbeitslosen- oder Sozialhilfe, aber nur bei Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit.

Dabei steht in der Regel jedem Antragsteller und seinem (Ehe-)Partner - genau wie derzeit bei der Arbeitslosenhilfe - nur ein allgemeiner Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr zu. Dazu kommt ein weiterer Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr und Partner, jedoch nur für "geldwerte Ansprüche, die der Alterssicherung dienen".

Dieser zweckgebundene Zusatzfreibetrag wird aber nicht für diejenigen privaten Altersrücklagen gewährt, an die Arbeitslose oder ihre Partner vor dem Rentenalter herankommen können. Alle herkömmlichen Kapitallebensversicherungen würden deshalb nicht als Altersrückstellungen anerkannt, schreibt die Soziale Sicherheit. Denn Lebensversicherungen, die immerhin rund 70 Prozent der Bundesbürger besitzen, können - selbst wenn sie bis zum Rentenalter abgeschlossen sind - jederzeit bei Bedarf aufgelöst und kapitalisiert werden.

Für hunderttausende Erwerbslose kommt es deshalb jetzt darauf an - noch vor Abgabe ihres Antrags auf ALG II - mit den Versicherungsgesellschaften einen teilweisen Verwertungs-Ausschluss bis zur Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr vor dem Ruhestand zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist möglich, seit im Versicherungsvertragsgesetz Ende letzten Jahres extra ein neuer Absatz 3 im Paragrafen 165 eingefügt wurde. Danach können Lebensversicherungen jetzt so gestellt werden, dass der vor einer vorzeitigen Verwertung geschützte Betrag maximal 200 Euro pro Lebensjahr des Versicherten und seines Partners beträgt.

Beispiel eines 55-Jährigen


Die Soziale Sicherheit bringt in ihrem neuesten Heft mehrere Beispielrechnungen, die zeigen, wann und wie die Versicherungsverträge geändert werden sollten. So würde beispielsweise ein allein stehender 55-jähriger Arbeitsloser, dessen Kapitallebensversicherung einen aktuellen Rückkaufswert von 20 000 Euro hat, kein Arbeitslosengeld II bekommen, wenn er seinen Vertrag unverändert lässt. Vereinbart er dagegen mit seiner Versicherungsgesellschaft einen Teil-Ausschluss der Verwertbarkeit vor seinem Rentenalter, könnte er nicht nur seine volle Versicherungssumme behalten, sondern noch weitere 2750 Euro an (Spar-)Vermögen haben. Trotzdem würde er dann ALG II bekommen.

Die Versicherungsbranche erwartet eine Flut von Änderungsanträgen. Wer allerdings nur geringe Altersrücklagen besitzt oder derzeit schon Arbeitslosenhilfe bekommt, braucht in der Regel nicht aktiv zu werden.

Copyright © Frankfurter Rundschau online 2004 Dokument erstellt am 04.07.2004 um 18:24:45 Uhr Erscheinungsdatum 05.07.2004