MLWerke | Marx/Engels

Seitenzahlen nach dem IV. Manuskriptheft von Marx.
1. Korrektur
Erstellt am 18.12.1999

Karl Marx

Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie

Das Kapitel vom Kapital - Epochen ökonomischer Gesellschaftsformation

Marx schrieb das Manuskript »Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie« von Oktober 1857 bis Mai 1858. Es stellt den Rohentwurf seines Hauptwerkes »Das Kapital« dar.


Formen, die der kapitalistischen Produktion vorhergehn. (Über den Prozeß, der der Bildung des Kapitalverhältnisses oder der ursprüngliche Akkumulation vorhergeht)

||50|| Wenn freie Arbeit und Austausch dieser freien Arbeit gegen Geld, um das Geld zu reproduzieren und verwerten, um von dem Geld als Gebrauchswert nicht für den Genuß, sondern als Gebrauchswert für Geld verzehrt zu werden, Voraussetzung der Lohnarbeit und eine der historischen Bedingungen des Kapitals ist, so ist die Trennung der freien Arbeit von den objektiven Bedingungen ihrer Verwirklichung - von dem Arbeitsmittel und dem Arbeitsmaterial - eine andre Voraussetzung. Also vor allem Loslösung des Arbeiters von der Erde als seinem natürlichen Laboratorium - daher Auflösung des kleinen freien Grundeigentums sowohl wie des gemeinschaftlichen, auf der orientalischen Kommune beruhenden Grundeigentums. In beiden Formen verhält sich der Arbeiter zu den objektiven Bedingungen seiner Arbeit als seinem Eigentum; es ist dies die natürliche Einheit der Arbeit mit ihren sachlichen Voraussetzungen. Der Arbeiter hat daher unabhängig von der Arbeit eine gegenständliche Existenz. Das Individuum verhält sich zu sich selbst als Eigentümer, als Herr ||51|| der Bedingungen seiner Wirklichkeit. Es verhält sich ebenso zu den andren - und je nachdem diese Voraussetzung gesetzt ist als von dem Gemeinwesen ausgehend oder als von den Einzelnen Familien, die die Gemeinde konstituieren, - verhält es sich zu den andren als Miteigentümern, ebensoviel Inkarnationen des Gemeineigentums, oder als selbständigen Eigentümern neben ihm, selbständigen Privateigentümern - neben denen das früher alles absorbierende und über alle übergreifende Gemeineigentum selbst als besondrer ager publicus neben den vielen Privatgrundeigentümern gesetzt ist.

In beiden Formen verhalten sich die Individuen nicht als Arbeiter, sondern als Eigentümer - und Mitglieder eines Gemeinwesens, die zugleich arbeiten. Der Zweck dieser Arbeit ist nicht Wertschöpfung - obgleich sie Surplusarbeit tun mögen, um sich fremde, i. e. Surplusprodukte, auszutauschen -; sondern ihr Zweck ist Erhaltung des Einzelnen Eigentümers und seiner Familie, wie des Gesamtgemeindewesens. Die Setzung des Individuums als eines Arbeiters, in dieser Nacktheit, ist selbst historisches Produkt.

In der ersten Form dieses Grundeigentums - erscheint zunächst ein naturwüchsiges Gemeinwesen als erste Voraussetzung. Familie und die im Stamm erweiterte Familie, oder durch intermarriage zwischen Familien, oder Kombination von Stimmen. Da wir annehmen können, daß das Hirtenwesen, überhaupt Wanderung die erste Form der Existenzweise, nicht daß der Stamm sich niederläßt auf einem bestimmten Sitz, sondern daß er abweidet, was er vorfindet - die Menschen sind nicht von Natur seßhaft (es müßte denn sein in so besonders fruchtbarer Naturumgebung, daß sie wie Affen auf einem Baum sitzen; sonst roaming, wie die wilden Tiere) -, so erscheint die Stammgemeinschaft, das natürliche Gemeinwesen nicht als Resultat, sondern als Voraussetzung der gemeinschaftlichen Aneignung (temporären) und Benutzung des Bodens. Lassen sie sich endlich nieder, so wird es von verschiednen äußerlichen, klimatischen, geographischen, physischen etc. Bedingungen sowohl, wie von ihrer besondren Naturanlage etc. abhängen - ihrem Stammcharakter -, wie mehr oder minder diese ursprüngliche Gemeinschaft modifiziert wird. Die naturwüchsige Stammgemeinschaft, oder wenn man will, das Herdenwesen, ist die erste Voraussetzung - die Gemeinschaftlichkeit in Blut, Sprache, Sitten etc. - der Aneignung der objektiven Bedingungen ihres Lebens, und der sich reproduzierenden und vergegenständlichenden Tätigkeit desselben (Tätigkeit als Hirten, Jäger, Ackerbauer etc.) Die Erde ist das große Laboratorium, das Arsenal, das sowohl das Arbeitsmittel, wie das Arbeitsmaterial liefert, wie den Sitz, die Basis des Gemeinwesens. Sie verhalten sich naiv zu derselben als dem Eigentum des Gemeinwesens und des in der lebendigen Arbeit sich produzierenden und reproduzierenden Gemeinwesens. Jeder Einzelne verhält sich nur als Glied, als member dieses Gemeinwesens als Eigentümer oder Besitzer. Die wirkliche Aneignung durch den Prozeß der Arbeit geschieht unter diesen Voraussetzungen, die selbst nicht Produkt der Arbeit sind, sondern als ihre natürlichen oder göttlichen Voraussetzungen erscheinen. Diese Form, wo dasselbe Grundverhältnis zugrunde liegt, kann sich selbst sehr verschieden realisieren. Z.B. es widerspricht ihr durchaus nicht, daß, wie in den meisten asiatischen Grundformen, die zusammenfassende Einheit, die über allen diesen kleinen Gemeinwesen steht, als der höhere Eigentümer oder als der einzige Eigentümer erscheint, die wirklichen Gemeinden daher nur als erbliche Besitzer. Da die Einheit der wirkliche Eigentümer ist und die wirkliche Voraussetzung des gemeinschaftlichen Eigentums - so kann diese selbst als ein Besondres über den vielen wirklichen besondren Gemeinwesen erscheinen, wo der Einzelne dann in fact Eigentumslos ist, oder das Eigentum - i.e. das Verhalten des Einzelnen zu den natürlichen Bedingungen der Arbeit und Reproduktion als ihm gehörigen, als den objektiven, als unorganische Natur vorgefundner Leib seiner Subjektivität - für ihn vermittelt erscheint durch das Ablassen der Gesamteinheit - die im Despoten realisiert ist als dem Vater der vielen Gemeinwesen - an den Einzelnen durch die Vermittlung der besondren Gemeinde. Das Surplusprodukt - das übrigens legal bestimmt wird infolge der wirklichen Aneignung durch Arbeit - gehört damit von selbst dieser höchsten Einheit. Mitten im orientalischen Despotismus und der Eigentumslosigkeit, die juristisch in ihm zu existieren scheint, existiert daher in der Tat als Grundlage dieses Stamm- oder Gemeindeeigentum, erzeugt meist durch eine Kombination von Manufaktur und Agrikultur innerhalb der kleinen Gemeinde, die so durchaus self-sustaining wird und alle Bedingungen der Reproduktion und Mehrproduktion in sich selbst enthält. Ein Teil ihrer Surplusarbeit gehört der höhern Gemeinschaft, die zuletzt als Person existiert, und diese Surplusarbeit macht sich geltend sowohl im Tribut etc., wie in gemeinsamen Arbeiten zur Verherrlichung der Einheit, teils des wirklichen Despoten, teils des gedachten Stammwesens, des Gottes. Diese Art Gemeindeeigentum kann nun, soweit es nun wirklich in der Arbeit sich realisiert, entweder so erscheinen, daß die kleinen Gemeinden unabhängig nebeneinander vegetieren und in sich selbst der Einzelne auf dem ihm angewiesnen Los unabhängig mit seiner Familie arbeitet; (eine bestimmte Arbeit für gemeinschaftlichen Vorrat, Insurance sozusagen, einerseits, und für Bestreitung der Kosten des Gemeinwesens als solchen, also für Krieg, Gottesdienst etc.; das herrschaftliche dominium im ursprünglichsten Sinn findet sich erst hier, z.B. in den slawischen Gemeinden, in den rumänischen etc. Hierin liegt der Übergang in Frondienst etc.); oder die Einheit kann auf die Gemeinschaftlichkeit in der Arbeit selbst sich erstrecken, die ein förmliches System sein kann, wie in Mexico, Peru besonders, bei den alten Celten, einigen indischen Stämmen. Es kann ferner die Gemeinschaftlichkeit innerhalb des Stammwesens mehr so erscheinen, daß die Einheit in einem Haupt der Stammfamilie repräsentiert ist, oder als die Beziehung der Familienväter aufeinander. Danach dann entweder mehr despotische oder demokratische Form dieses Gemeinwesens. Die gemeinschaftlichen Bedingungen der wirklichen Aneignung durch die Arbeit, Wasserleitungen, sehr wichtig bei den asiatischen Völkern, Kommunikationsmittel etc. erscheinen dann als Werk der höhren Einheit - der über den kleinen Gemeinden schwebenden despotischen Regierung. Die eigentlichen Städte bilden sich hier neben diesen Dörfern bloß da, wo besonders günstiger Punkt für auswärtigen Handel; oder wo das Staatsoberhaupt und seine Satrapen ihre Revenu (Surplusprodukt) austauschen gegen Arbeit, sie als labour-funds verausgaben.

||52|| Die zweite Form - und sie wie die erste hat wesentliche Modifikationen, lokal, historisch etc. hervorgebracht - das Produkt mehr bewegten, historischen Lebens, der Schicksale und Modifikation der ursprünglichen Stämme - unterstellt auch das Gemeinwesen als erste Voraussetzung, aber nicht wie im ersten Fall als Substanz, von der die Individuen bloß Akzidenzen sind, oder von der sie rein naturwüchsig Bestandteile bilden -, sie unterstellt nicht das Land als die Basis, sondern die Stadt als schon geschaffnen Sitz (Zentrum) der Landleute (Grundeigentümer). Der Acker erscheint als Territorum der Stadt; nicht das Dorf als bloßer Zubehör zum Land. Die Erde an sich - sosehr sie Hindernisse darbieten mag, um sie zu bearbeiten, sich wirklich anzueignen - bietet kein Hindernis dar, sich zu ihr als der unorganischen Natur des lebendigen Individuums, seiner Werkstätte, dem Arbeitsmittel, Arbeitsobjekt und Lebensmittel des Subjekts zu verhalten. Die Schwierigkeiten, die das Gemeindewesen trifft, können nur von andren Gemeindewesen herrühren, die entweder den Grund und Boden schon okkupiert haben, oder die Gemeinde in ihrer Okkupation beunruhigen. Der Krieg ist daher die große Gesamtaufgabe, die große gemeinschaftliche Arbeit, die erheischt ist, sei es um die objektiven Bedingungen des lebendigen Daseins zu okkupieren, sei es um die Okkupation derselben zu beschützen und zu verewigen. Die aus Familien bestehende Gemeinde daher zunächst kriegerisch organisiert - als Kriegs- und Heerwesen, und dies eine der Bedingungen ihres Daseins als Eigentümerin. Die Konzentration der Wohnsitze in der Stadt Grundlage dieser kriegerischen Organisation. Das Stammwesen an sich führt zu höhren und niedren Geschlechtern, ein Unterschied, der noch mehr entwickelt durch Mischung mit unterjochten Stämmen etc. Das Gemeindeeigentum - als Staatseigentum, ager publicus - hier getrennt von dem Privateigentum. Das Eigentum des Einzelnen hier nicht, wie im ersten case, selbst unmittelbar Gemeindeeigentum, wonach also nicht Eigentum des Einzelnen, von der Gemeinde getrennt, der vielmehr nur ihr Besitzer ist. Je weniger faktisch das Eigentum des Einzelnen nur verwertet werden kann durch gemeinsame Arbeit - also z.B. wie die Wasserleitungen im Orient -, je mehr der rein naturwüchsige Charakter des Stammes durch historische Bewegung, Wandrung gebrochen; je mehr ferner der Stamm sich entfernt von seinem ursprünglichen Sitz und fremden Boden okkupiert, also in wesentlich neue Arbeitsbedingungen tritt und die Energie des Einzelnen mehr entwickelt ist - sein gemeinsamer Charakter mehr als negative Einheit nach außen erscheint und so erscheinen muß -, um so mehr die Bedingungen gegeben, daß der Einzelne Privateigentümer von Grund und Boden - besondrer Parzelle - wird, deren besondre Bearbeitung ihm und seiner Familie anheimfällt. Die Gemeinde - als Staat - ist einerseits die Beziehung dieser freien und gleichen Privateigentümer aufeinander, ihre Verbindung gegen außen, und ist zugleich ihre Garantie. Das Gemeindewesen beruht hier ebensosehr darauf, daß seine Mitglieder aus arbeitenden Grundeigentümern, Parzellenbauern bestehn, wie die Selbständigkeit der letztren durch ihre Beziehung als Gemeindeglieder aufeinander, Sicherung des ager publicus für die gemeinschaftlichen Bedürfnisse und den gemeinschaftlichen Ruhm etc. besteht. Voraussetzung bleibt hier für die Aneignung des Grund und Bodens Mitglied der Gemeinde zu sein, aber als Gemeindemitglied ist der Einzelne Privateigentümer. Er bezieht sich zu seinem Privateigentum als Grund und Boden aber zugleich als seinem Sein als Gemeindemitglied, und die Erhaltung seiner als solchen ist ebenso die Erhaltung der Gemeinde, wie umgekehrt etc. Da die Gemeinde, obgleich hier schon historisches Produkt, nicht nur dem fact nach, sondern als solches gewußt, daher entstanden, hier Voraussetzung des Eigentums am Grund und Boden - d.h. der Beziehung des arbeitenden Subjekts zu den natürlichen Voraussetzungen der Arbeit als ihm gehörigen -, diese Gehörigkeit aber vermittelt durch sein Sein als Staatsmitglied, durch das Sein des Staats - daher durch eine Voraussetzung, die als göttlich etc. betrachtet wird. Konzentration in der Stadt mit Land als Territorium; für den unmittelbaren Konsum arbeitende kleine Landwirtschaft; Manufaktur als häusliches Nebengewerb der Frauen und Töchter (Spinnen und Weben) oder nur verselbständigt in einzelnen Branchen (fabri etc.). Die Voraussetzung der Fortdauer des Gemeinwesens ist die Erhaltung der Gleichheit unter seinen freien self-sustaining peasants und die eigne Arbeit als die Bedingung der Fortdauer ihres Eigentums. Sie verhalten sich als Eigentümer zu den natürlichen Bedingungen der Arbeit; aber diese Bedingungen müssen noch fortwährend durch persönliche Arbeit wirklich als Bedingungen und objektive Elemente der Persönlichkeit des Individuums, seiner persönlichen Arbeit, gesetzt werden. Andrerseits treibt die Richtung dieses kleinen kriegerischen Gemeinwesens hinaus über diese Schranken etc. (Rom, Griechenland, Juden etc.). »Als die Augurien«, sagt Niebuhr, »Numa der göttlichen Billigung seiner Wahl versichert hatten, war die erste Sorge des frommen Königs nicht Tempeldienst, sondern menschlich. Er teilte die Ländereien, welche Romulus im Krieg gewonnen und der Okkupation überlassen hatte: er stiftete den Dienst des Terminus. Alle alten Gesetzgeber, und vor allen Moses, gründeten den Erfolg ihrer Anordnungen für Tugend, Rechtlichkeit und gute Sitte, auf Landeigentum, oder wenigstens gesicherten erblichen Landbesitz, für die möglich größte Zahl der Bürger.« (Bd. 1, 245, 2. Ausgabe. Röm. Gesch.) Das Individuum ist placed in such conditions of gaining his life as to make not the acquiring of wealth his object, but self-sustainance, its own reproduction as a member of the community; the reproduction of himself as proprietor of the parcel of ground and, in that quality, as a member of the commune. Die Fortdauer der commune ist die Reproduktion aller der members derselben als self-sustaining peasants, deren Surpluszeit eben der commune, der Arbeit des Kriegs etc. gehört. Das Eigentum an der eignen Arbeit ist vermittelt durch das Eigentum an der Bedingung der Arbeit - dem Hufen Land, seinerseits garantiert durch das Dasein der Gemeinde, und diese wieder durch die Surplusarbeit in Form von Kriegsdienst etc. der Gemeindeglieder. Es ist nicht Kooperation in der wealth producing Arbeit, wodurch sich das Gemeindemitglied reproduziert, sondern Kooperation in der Arbeit für die gemeinschaftlichen Interessen (imaginären und wirklichen) zur Aufrechterhaltung des Verbandes nach außen und innen. Das Eigentum ist quiritorium, römisches, der Privatgrundeigentümer ist solcher nur als Römer, aber als Römer ist er Privatgrundeigentümer.

||53|| Eine [andre] Form des Eigentums der arbeitenden Individuen, selfsustaining members of the community, an den Naturbedingungen ihrer Arbeit ist das germanische. Hier ist weder, wie in der spezifisch-orientalischen Form, das Gemeindemitglied als solches Mitbesitzer des gemeinschaftlichen Eigentums (wo das Eigentum nur als Gemeindeeigentum existiert, ist das Einzelne Glied als solches nur Besitzer eines besondren Teils, erblicher oder nicht, da jede Fraktion des Eigentums keinem Glied gehört für sich, sondern als unmittelbarem Glied der Gemeinde, also als direkt in der Einheit mit ihr, nicht im Unterschied von ihr. Dieser Einzelne ist also nur Besitzer. Es existiert nur Gemeinschaftliches Eigentum, und nur Privatbesitz. Die Weise dieses Besitzes im Verhältnis zum gemeinschaftlichen Eigentum kann historisch, lokal etc. ganz verschieden modifiziert sein, je nachdem die Arbeit selbst von dem Privatbesitzer isoliert geschieht oder selbst wieder von der Gemeinde bestimmt ist oder der über der besondren Gemeinde schwebenden Einheit); noch ist, wie in der römischen, griechischen Form (kurz der klassisch antiken) - hier ist der Boden okkupiert von der Gemeinde, römischer Boden; ein Teil bleibt der Gemeinde als solcher im Unterschied von den Gemeindegliedern, ager publicus in seinen verschiednen Formen; der andre Teil wird verteilt und jede Parzelle des Bodens ist dadurch römisch, daß sie das Privateigentum, die Domäne eines Römers, sein ihm gehöriger Anteil an dem Laboratorium ist; er ist aber auch nur Römer, insofern er dies souveräne Recht über einen Teil der römischen Erde besitzt. [[Im Altertum städtisches Gewerb und Handel gering-, Ackerbau aber hochgeachtet; im Mittelalter die entgegengesetzte Beurteilung.]] [[Das Recht der Benutzung des Gemeindelandes durch Besitz kam ursprünglich den Patriziern zu; die dann ihre Klienten belehnten; die Überweisung von Eigentum von dem ager publicus kam ausschließlich den Plebejern zu; alle Assignationen zugunsten der Plebejer und Abfindung für einen Anteil am Gemeindeland. Eigentliches Landeigentum, die Gegend um die Mauern der Stadt ausgenommen, ursprünglich nur in den Händen der Plebejer (später aufgenommne Landgemeinden.)]] [[Grundwesen der römischen Plebs als einer Gesamtheit von Landleuten, wie es in ihrem quiritarischen Eigentum bezeichnet ist. Den Landbau achteten die Alten einstimmig für das eigentliche Geschäft des freien Mannes, Schule des Soldaten. In ihm erhält sich der alte Stamm der Nation; sie ändert sich in den Städten, wo fremde Kaufleute und Gewerbtreibende sich niederlassen, wie die einheimischen dorthin ziehn, wo der Erwerb sie lockt. Allenthalben, wo Sklaverei ist, sucht der Freigelaßne seinen Unterhalt durch solche Geschäfte, bei denen er dann oft Reichtümer sammelt: so waren diese Gewerbe auch im Altertum meistens in ihren Händen, und dadurch für den Bürger nicht geziemend: daher die Meinung, daß Zulassung der Handwerker zum vollen Bürgerrecht bedenklich sei (in der Regel waren sie bei den ältern Griechen ausgeschlossen). Οδδενι εξην Ρωμαιων οϋτε κάπηλον οϋτε χειροτεχνην βιον εχειν. Die Alten hatten keine Ahnung von einem würdigen Zunftwesen, wie in der mittelalterlichen Städtegeschichte; und selbst hier sank der kriegerische Geist, wie die Zünfte gegen die Geschlechter obsiegten, und erlosch zuletzt ganz; also auch der Städte äußre Achtung und Freiheit.]] [[Die Stämme der alten Staaten waren auf zweierlei Art begründet, entweder nach Geschlechtern oder nach Orten. Die Geschlechterstämme gehn dem Alter nach vor den Ortsstämmen, und werden fast allenthalben von ihnen verdrängt. Ihre äußerste, strengste Form ist die Kasteneinrichtung, wo eine von der andren getrennt ist, ohne wechselseitiges Eherecht, der Würde nach ganz verschieden; jede mit einem ausschließlichen, unabänderlichen Beruf. Die Ortsstämme entsprachen ursprünglich einer Einteilung der Landschaft in Gauen und Dörfer; so daß, wer zu der Zeit, als diese angelegt ward, in Attika unter Kleisthenes, in einem Dorf angesessen war, als dessen Demotes, in der Phyle, zu deren Region jenes gehörte, eingeschrieben ward. Nun blieben der Regel nach seine Nachkommen, ohne Rücksicht auf ihren Wohnort, in derselben Phyle und demselben Demos; womit auch diese Einteilung einen Schein von Ahnenwesen annahm. Diese römischen Geschlechter nicht Blutsverwandte; Cicero fügt als Merkmal zu gemeinschaftlichem Namen Abstammung von Freien hinzu. Den römischen Gentilen gemeinschaftliche sacra, hörte später auf (schon zu Ciceros Zeit). Am längsten erhielt sich die Beerbung der ohne Angehörige und Verfügung verstorbnen Mitgeschlechter. Verpflichtung, in der ältesten Zeit, der Geneten, dem Hilfsbedürftigen unter den Ihrigen ungewöhnliche Lasten tragen zu helfen. (Bei den Deutschen überall ursprünglich, am längsten unter den Dithmarsen.) Die Gentes Innungen. Eine allgemeinre Anordnung als die Geschlechter gab es in der alten Welt nicht. So bei den Gaelen die adligen Campbells und ihre Vasallen einen Clan bildend.]] Da der Patrizier im höhern Grad das Gemeinwesen repräsentiert, ist er der possessor des ager publicus und benutzt ihn durch seine Klienten etc. (eignet ihn sich auch nach und nach an). Die germanische Gemeinde konzentriert sich nicht in der Stadt; durch welche bloße Konzentration - der Stadt als Zentrum des Landlehens, dem Wohnsitz der Landarbeiter, wie ebenso dem Zentrum der Kriegsführung - die Gemeinde als solche nun eine äußerliche Existenz besitzt, unterschieden von der des Einzelnen. Die klassische alte Geschichte ist Stadtgeschichte, aber von Städten, gegründet auf Grundeigentum und Agrikultur; die asiatische Geschichte ist eine Art indifferenter Einheit von Stadt und Land; (die eigentlich großen Städte sind bloß als fürstliche Lager hier zu betrachten, als Superfötation über die eigentlich ökonomische Konstruktion); das Mittelalter (germanische Zeit) geht vom Land als Sitz der Geschichte aus, deren Fortentwicklung dann im Gegensatz von Stadt und Land vor sich geht; die moderne [Geschichte] ist Verstädtischung des Landes, nicht wie bei den Antiken Verländlichung der Stadt.

||1|| Bei der Vereinigung in der Stadt besitzt die Gemeinde als solche eine ökonomische Existenz; das bloße Dasein der Stadt als solcher ist verschieden von bloßer Vielheit von unabhängigen Häusern. Das Ganze ist nicht hier aus seinen Teilen bestehend. Es ist eine Art selbständiger Organismus. Bei den Germanen, wo die einzelnen Familienhäupter sich in Wäldern festsetzen, getrennt durch lange Strecken, existiert, schon äußerlich betrachtet, die Gemeinde nur durch die jedesmalige Vereinigung der Gemeindeglieder, obgleich ihre an sich seiende Einheit gesetzt ist in Abstammung, Sprache, gemeinsamer Vergangenheit und Geschichte etc. Die Gemeinde erscheint also als Vereinigung, nicht als Verein, als Einigung, deren selbständige Subjekte die Landeigentümer bilden, nicht als Einheit. Die Gemeinde existiert daher in fact nicht als Staat, Staatswesen, wie bei den Antiken, weil sie nicht als Stadt existiert. Damit die Gemeinde in wirkliche Existenz trete, müssen die freien Landeigentümer Versammlung halten, während sie in Rom z.B. existiert, außer diesen Versammlungen, in dem Dasein der Stadt selbst und der Beamten, die ihr vorgesetzt sind etc. Zwar kommt auch bei den Germanen der ager publicus, das Gemeindeland vor oder Volksland, im Unterschied von dem Eigentum des Einzelnen. Er ist Jagdgrund, Weidegrund, Holzungsgrund etc., der Teil des Landes, der nicht geteilt werden kann, wenn er in dieser bestimmten Form als Produktionsmittel dienen soll. Indes erscheint nicht, wie bei den Römern z.B., dieser ager publicus als das besondre ökonomische Dasein des Staates neben den Privateigentümern, so daß diese eigentlich Privateigentümer als solche sind, soweit sie ausgeschlossen waren, priviert waren, wie die Plebejer, [von] der Benutzung des ager publicus. Der ager publicus erscheint vielmehr nur als Ergänzung des individuellen Eigentums bei den Germanen, und figuriert als Eigentum nur, soweit er gegen feindliche Stämme als Gemeinbesitz des einen Stammes verfochten wird. Das Eigentum des Einzelnen erscheint nicht vermittelt durch die Gemeinde, sondern das Dasein der Gemeinde und des Gemeindeeigentums als vermittelt, d.h. als Beziehung der selbständigen Subjekte aufeinander. Das ökonomische Ganze ist au fond in jedem Einzelnen Hause enthalten, das für sich ein selbständiges Zentrum der Produktion bildet (Manufaktur rein als häusliche Nebenarbeit der Weiber etc.). In der antiken Welt ist die Stadt mit ihrer Landmark das ökonomische Ganze; in der germanischen der einzelne Wohnsitz, der selbst nur als Punkt in dem zu ihm gehörigen Land erscheint, keine Konzentration vieler Eigentümer ist, sondern Familie als selbständige Einheit. In der asiatischen (wenigstens vorherrschenden) Form kein Eigentum, sondern nur Besitz des Einzelnen; die Gemeinde der eigentliche wirkliche Eigentümer - also Eigentum nur als gemeinschaftliches Eigentum an dem Boden. Bei den Antiken (Römer als das klassischste Beispiel, die Sache in der reinsten, ausgeprägtesten Form) gegensätzliche Form von Staatsgrundeigentum und Privatgrundeigentum, so daß das letztre durch das erstre vermittelt oder das erstre selbst in dieser doppelten Form existiert. Der Privatgrundeigentümer daher zugleich städtischer Bürger. Ökonomisch löst sich das Staatsbürgertum in die einfache Form auf, daß der Landmann Bewohner einer Stadt. In der germanischen Form der Landmann nicht Staatsbürger, d.h. nicht Städtebewohner, sondern Grundlage die isolierte, selbständige Familienwohnung, garantiert durch den Verband mit andren solchen Familienwohnungen vom selben Stamm und ihr gelegentliches, für Krieg, Religion, Rechtsschlichtung etc. Zusammenkommen für solche wechselseitige Bürgschaft. Das individuelle Grundeigentum erscheint hier nicht als gegensätzliche Form des Grundeigentums der Gemeinde, noch als durch sie vermittelt, sondern umgekehrt. Die Gemeinde existiert nur in der Beziehung dieser individuellen Grundeigentümer als solcher aufeinander. Das Gemeindeeigentum als solches erscheint nur als gemeinschaftliches Zubehör zu den individuellen Stammsitzen und Bodenaneignungen. Weder ist die Gemeinde die Substanz, an der der Einzelne nur als Akzident erscheint; noch das Allgemeine, das als solches, sowohl in seiner Vorstellung, wie in der Existenz der Stadt und ihrer städtischen Bedürfnisse im Unterschied von denen des Einzelnen, oder in ihrem städtischen Grund und Boden als ihrem besondren Dasein im Unterschied von dem besondren ökonomischen Dasein des Gemeindeglieds, eine seiende Einheit ist; sondern einerseits ist die Gemeinde an sich als das Gemeinschaftliche in Sprache, Blut etc. dem individuellen Eigentümer vorausgesetzt; als Dasein existiert sie aber nur andrerseits in ihrer wirklichen Versammlung für gemeinschaftliche Zwecke, und soweit sie besondre ökonomische Existenz hat, in dem gemeinsam benutzten Jagd-, Weideland etc., wird sie so benutzt von Jedem Individuellen Eigentümer als solchem, nicht als Repräsentanten (wie in Rom) des Staats; wirklich gemeinsames Eigentum der individuellen Eigentümer, nicht des Vereins dieser Eigentümer als in der Stadt selbst von sich als einzelnen eine gesonderte Existenz besitzend.

Worauf es hier eigentlich ankommt, ist dies: In allen diesen Formen, worin Grundeigentum und Agrikultur die Basis der ökonomischen Ordnung bilden, und daher die Produktion von Gebrauchswerten ökonomischer Zweck ist, die Reproduktion des Individuums in den bestimmten Verhältnissen zu seiner Gemeinde, in denen es deren Basis bildet - ist vorhanden: 1) Aneignung, nicht durch Arbeit, sondern als der Arbeit vorausgesetzt, der natürlichen Bedingung der Arbeit, der Erde als des ursprünglichen Arbeitsinstruments sowohl, Laboratoriums, wie Behälters der Rohstoffe. Das Individuum verhält sich einfach zum den objektiven Bedingungen der Arbeit als den seinen; zu ihnen, als der unorganischen Natur seiner Subjektivität, worin diese sich selbst realisiert; die Hauptobjektive Bedingung der Arbeit erscheint nicht selbst als Produkt der Arbeit, sondern findet sich vor als Natur; ||2|| auf der einen Seite das lebendige Individuum, auf der andren die Erde, als die objektive Bedingung seiner Reproduktion; 2) aber dieses Verhalten zu dem Grund und Boden, zur Erde, als dem Eigentum des arbeitenden Individuums - welches daher von vornherein nicht als bloß arbeitendes Individuum erscheint, in dieser Abstraktion, sondern im Eigentum an der Erde eine objektive Existenzweise hat, die seiner Tätigkeit vorausgesetzt ist, und nicht als deren bloßes Resultat erscheint, und ebenso eine Voraussetzung seiner Tätigkeit ist wie seine Haut, seine Sinnesorgane, die er zwar auch im Lebensprozeß reproduziert, und entwickelt etc., die aber diesem Reproduktionsprozeß seinerseits vorausgesetzt sind - ist sofort vermittelt durch das naturwüchsige, mehr oder minder historisch entwickelte, und modifizierte Dasein des Individuums als Mitglieds einer Gemeinde - sein naturwüchsiges Dasein als Glied eines Stammes etc. Ein isoliertes Individuum könnte sowenig Eigentum haben am Grund und Boden, wie sprechen. Es könnte allerdings an ihm als der Substanz zehren, wie die Tiere tun. Das Verhalten zur Erde als Eigentum ist immer vermittelt durch die Okkupation, friedliche oder gewaltsame, von Grund und Boden durch den Stamm, die Gemeinde in irgendeiner mehr oder minder naturwüchsigen, oder schon historisch entwickeltern Form. Das Individuum kann hier nie in der Punktualität auftreten, in der es als bloßer freier Arbeiter erscheint. Wenn die objektiven Bedingungen seiner Arbeit vorausgesetzt sind als ihm gehörig, so ist es selbst subjektiv vorausgesetzt als Glied einer Gemeinde, durch welche sein Verhältnis zum Grund und Boden vermittelt ist. Seine Beziehung zu den objektiven Bedingungen der Arbeit ist vermittelt durch sein Dasein als Gemeindeglied; andrerseits ist das wirkliche Dasein der Gemeinde bestimmt durch die bestimmte Form seines Eigentums an den objektiven Bedingungen der Arbeit. Ob dies durch das Dasein in der Gemeinde vermittelte Eigentum als gemeinschaftliches Eigentum erscheint, wo der Einzelne nur Besitzer ist und es kein Privateigentum an Grund und Boden gibt - oder ob das Eigentum in der doppelten Form von Staats- und Privateigentum nebeneinander erscheint, so daß das letztre aber als durch das erstre gesetzt erscheint, daher nur der Staatsbürger Privateigentümer ist und sein muß, andrerseits aber sein Eigentum als Staatsbürger zugleich eine besondre Existenz hat - oder ob endlich das Gemeindeeigentum nur als Ergänzung des individuellen Eigentums, dieses aber als die Basis und die Gemeinde überhaupt nicht Existenz für sich hat außer in der Versammlung der Gemeindeglieder und ihrer Vereinigung zu gemeinsamen Zwecken - diese verschiednen Formen des Verhaltens der Gemeinde- oder Stammglieder zum Grund und Boden des Stammes - der Erde, worauf er sich niedergelassen hat, - hängen ab teils von den Naturanlagen des Stammes, teils von den ökonomischen Bedingungen, unter denen er nun wirklich sich als Eigentümer zum Grund und Boden verhält, d.h. sich seine Früchte durch Arbeit aneignet, und dies wird selbst abhängen von Klima, physischer Beschaffenheit des Grund und Bodens, der physisch bedingten Weise seiner Exploitation, dem Verhalten zu feindlichen Stämmen oder Nachbarstämmen, und den Veränderungen, die Wanderungen, historische Erlebnisse etc. hineinbringen. Damit die Gemeinde fortexistiere in der alten Weise, als solche, ist die Reproduktion ihrer Glieder unter den vorausgesetzten objektiven Bedingungen nötig. Die Produktion selbst, Fortschritte der Bevölkerung (auch dieser gehört zur Produktion) hebt notwendig nach und nach diese Bedingungen auf; zerstört sie statt sie zu reproduzieren etc., und damit geht das Gemeinwesen unter mit den Eigentumsverhältnissen, auf denen es gegründet war. Am zähsten und längsten hält sich notwendig die asiatische Form. Es liegt dies in ihrer Voraussetzung; daß der Einzelne nicht der Gemeinde gegenüber selbständig wird; daß self-sustaining Kreis der Produktion, Einheit von Agrikultur und Handmanufaktur etc. Verändert der Einzelne sein Verhältnis zur Gemeinde, so verändert er damit und wirkt zerstörend auf die Gemeinde; wie auf ihre ökonomische Voraussetzung; andrerseits die Änderung dieser ökonomischen Voraussetzung - durch ihre eigne Dialektik hervorgebracht, Verarmung etc. Namentlich der Einfluß des Kriegswesens und der Eroberung, der in Rom z.B. wesentlich zu den ökonomischen Bedingungen der Gemeinde selbst gehört, - hebt auf das reale Band, worauf sie beruht. In allen diesen Formen ist die Reproduktion vorausgesetzter - mehr oder minder naturwüchsiger oder auch historisch gewordner, aber traditionell gewordner - Verhältnisse des Einzelnen zu seiner Gemeinde, und ein bestimmtes, ihm vorherbestimmte objektives Dasein, sowohl im Verhalten zu den Bedingungen der Arbeit, wie zu seinen Mitarbeitern, Stammesgenossen etc. - Grundlage der Entwicklung, die von vornherein daher eine beschränkte ist, aber mit Aufhebung der Schranke Verfall und Untergang darstellt. Die Entwicklung der Sklaverei, die Konzentration des Grundbesitzes, Austausch, Geldwesen, Eroberung etc. so bei den Römern, obgleich alle diese Elemente bis zu einem gewissen Punkt verträglich schienen mit der Grundlage und sie teils nur unschuldig zu erweitern schienen, teils als bloße Mißbräuche aus ihr hervorzuwachsen. Es können hier große Entwicklungen stattfinden innerhalb eines bestimmten Kreises. Individuen können groß erscheinen. Aber an freie und volle Entwicklung, weder des Individuums, noch der Gesellschaft nicht hier zu denken, da solche Entwicklung mit dem ursprünglichen Verhältnis im Widerspruch steht.

||3|| Wir finden bei den Alten nie eine Untersuchung, welche Form des Grundeigentums etc. die produktivste, den größten Reichtum schafft? Der Reichtum erscheint nicht als Zweck der Produktion, obgleich sehr wohl Cato untersuchen kann, welche Bestellung des Feldes die einträglichste, oder gar Brutus sein Geld zu den besten Zinsen ausborgen kann. Die Untersuchung ist immer, welche Weise des Eigentums die besten Staatsbürger schafft. Als Selbstzweck erscheint der Reichtum nur bei den wenigen Handelsvölkern - Monopolisten des carrying trade -, die in den Poren der alten Welt leben, wie die Juden in der mittelaltrigen Gesellschaft. Nun ist der Reichtum einerseits Sache, verwirklicht in Sachen, materiellen Produkten, denen der Mensch als Subjekt gegenübersteht; andrerseits als Wert ist er bloßes Kommando über fremde Arbeit nicht zum Zweck der Herrschaft, sondern des Privatgenusses etc. In allen Formen erscheint er in dinglicher Gestalt, sei es Sache, sei es Verhältnis vermittelst der Sache, die außer und zufällig neben dem Individuum liegt. So scheint die alte Anschauung, wo der Mensch, in welcher bornierten nationalen, religiösen, politischen Bestimmung auch immer als Zweck der Produktion erscheint, sehr erhaben zu sein gegen die moderne Welt, wo die Produktion als Zweck des Menschen und der Reichtum als Zweck der Produktion erscheint. In fact aber, wenn die bornierte bürgerliche Form abgestreift wird, was ist der Reichtum anders, als die im universellen Austausch erzeugte Universalität der Bedürfnisse, Fähigkeiten, Genüsse, Produktivkräfte etc. der Individuen? Die volle Entwicklung der menschlichen Herrschaft über die Naturkräfte, die der sogenannten Natur sowohl, wie seiner eignen Natur? Das absolute Herausarbeiten seiner schöpferischen Anlagen, ohne andre Voraussetzung als die vorhergegangne historische Entwicklung, die diese Totalität der Entwicklung, d.h. der Entwicklung aller menschlichen Kräfte als solcher, nicht gemessen an einem vorhergegebnen Maßstab, zum Selbstzweck macht? wo er sich nicht reproduziert in einer Bestimmtheit, sondern seine Totalität produziert? Nicht irgend etwas Gewordnes zu bleiben sucht, sondern in der absoluten Bewegung des Werdens ist? In der bürgerlichen Ökonomie - und der Produktionsepoche, der sie entspricht, - erscheint diese völlige Herausarbeitung des menschlichen Innern als völlige Entleerung, diese universelle Vergegenständlichung als totale Entfremdung, und die Niederreißung aller bestimmten einseitigen Zwecke als Aufopferung des Selbstzwecks unter einen ganz äußren Zweck. Daher erscheint einerseits die kindische alte Welt als das Höhere. Andrerseits ist sie es in alledem, wo geschloßne Gestalt, Form, und gegebne Begrenzung gesucht wird. Sie ist Befriedigung auf einem bornierten Standpunkt; während das Moderne unbefriedigt läßt oder wo es in sich befriedigt erscheint, gemein ist.

Was Herr Proudhon die außerökonomische Entstehung des Eigentums nennt, worunter er eben das Grundeigentum versteht, ist das vorbürgerliche Verhältnis des Individuums zu den objektiven Bedingungen der Arbeit, und zunächst den natürlichen - objektiven Bedingungen der Arbeit - denn wie das arbeitende Subjekt natürliches Individuum, natürliches Dasein - erscheint die erste objektive Bedingung seiner Arbeit als Natur, Erde, als sein unorganischer Leib; es selbst ist nicht nur der organische Leib, sondern diese unorganische Natur als Subjekt. Diese Bedingung ist nicht sein Produkt, sondern vorgefunden; als natürliches Dasein außer ihm ihm vorausgesetzt. Eh wir dies weiter analysieren, noch dies: der brave Proudhon könnte nicht nur, sondern müßte, ebensogut das Kapital und die Lohnarbeit - als Eigentumsformen - außerökonomischer Entstehung bezichtigen. Denn das Vorfinden der objektiven Bedingungen der Arbeit als von ihm getrennter, als Kapital von seiten des Arbeiters und das Vorfinden des Arbeiters als Eigentumslosen, als abstrakten Arbeiters von seiten des Kapitalisten - der Austausch, wie er zwischen Wert und lebendiger Arbeit vorgeht, unterstellt einen historische Prozeß, - sosehr Kapital und Lohnarbeit selbst dies Verhältnis reproduzieren und in seinem objektiven Umfang ausarbeiten, wie ebenso in die Tiefe hinein - einen historischen Prozeß, wie wir gesehn haben, der die Entstehungsgeschichte des Kapitals und der Lohnarbeit bildet. In andren Worten: die außerökonomische Entstehung des Eigentums heißt nichts als die historische Entstehung der bürgerlichen Ökonomie, der Produktionsformen, die durch die Kategorien der politischen Ökonomie theoretisch oder ideal ausgedrückt werden. Daß die vorbürgerliche Geschichte, und jede Phase derselben, aber auch ihre Ökonomie hat und eine ökonomische Grundlage der Bewegung, ist au fond die bloße Tautologie, daß das Leben der Menschen von jeher auf Produktion, d'une manière ou d'une autre gesellschaftlicher Produktion beruhte, deren Verhältnisse wir eben ökonomische Verhältnisse nennen.

Die ursprünglichen Bedingungen der Produktion (oder, was dasselbe ist, die Reproduktion einer durch denn natürlichen Prozeß der beiden Geschlechter fortschreitenden Menschenzahl; denn diese Reproduktion, wenn sie auf der einen Seite als Aneignen der Objekte durch die Subjekte erscheint, erscheint auf der andren ebenso als Formung, Unterwerfung der Objekte unter einen subjektiven Zweck; Verwandlung derselben in Resultate und Behälter der subjektiven Tätigkeit) können ursprünglich nicht selbst produziert sein - Resultate der Produktion sein. Nicht die Einheit der lebenden und tätigen Menschen mit den natürlichen, unorganischen Bedingungen ihres Stoffwechsels mit der Natur, und daher ihre Aneignung der Natur - bedarf der Erklärung oder ist Resultat eines ||4|| historischen Prozesses, sondern die Trennung zwischen diesen unorganischen Bedingungen des menschlichen Daseins und diesem tätigen Dasein, eine Trennung, wie sie vollständig erst gesetzt ist im Verhältnis von Lohnarbeit und Kapital. In dem Sklaven- und Leibeigenschaftsverhältnis findet diese Trennung nicht statt; sondern ein Teil der Gesellschaft wird von dem andren selbst als bloß unorganische und natürliche Bedingung seiner eignen Reproduktion behandelt. Der Sklave steht in gar keinem Verhältnis zu den objektiven Bedingungen seiner Arbeit; sondern die Arbeit selbst, sowohl in der Form des Sklaven, wie der des Leibeignen, wird als unorganische Bedingung der Produktion in die Reihe der andren Naturwesen gestellt, neben das Vieh oder als Anhängsel der Erde. In andren Worten: die ursprünglichen Bedingungen der Produktion erscheinen als Naturvoraussetzungen, natürliche Existenzbedingungen des Produzenten, ganz so wie sein lebendiger Leib, sosehr er ihn reproduziert und entwickelt, ursprünglich nicht gesetzt ist von ihm selbst, als die Voraussetzung seiner selbst erscheint; sein eignes Dasein (leibliches) ist eine natürliche Voraussetzung, die er nicht gesetzt hat. Diese natürlichen Existenzbedingungen, zu denen er sich als zu ihm selbst gehörigem, unorganischem Leib verhält, sind selbst doppelt: 1) subjektiver und 2) objektiver Natur. Er findet sich vor als Glied einer Familie, Stammes, Tribus etc., - die dann durch Mischung und Gegensatz mit andren historisch verschiedne Gestalt annehmen, und als solches Glied bezieht er sich auf eine bestimmte Natur (sag hier noch Erde, Grund und Boden) als anorganisches Dasein seiner selbst, als Bedingung seiner Produktion und Reproduktion. Als natürliches Glied des Gemeinwesens hat er Teil am gemeinschaftlichen Eigentum und besondren Teil desselben zum Besitz; ebenso wie er als geborner römischer Bürger idealen Anspruch (at least) auf den ager publicus und realen auf soundso viel juggera Land hat etc. Sein Eigentum, d.h. die Beziehung auf die natürlichen Voraussetzungen seiner Produktion als ihm zugehörige, als die seinigen, ist dadurch vermittelt, daß er selbst natürliches Mitglied eines Gemeinwesens. (Die Abstraktion eines Gemeinwesens, worin die Mitglieder nichts gemein haben, als etwa Sprache etc. und kaum diese, ist offenbar das Produkt viel späterer historischer Zustände.) In bezug auf den Einzelnen ist z.B. klar, daß er selbst zur Sprache als seiner eignen sich nur verhält als natürliches Mitglied eines menschlichen Gemeinwesens. Sprache als das Produkt eines Einzelnen ist ein Unding. Aber ebensosehr ist es [das] Eigentum.

Die Sprache selbst ist ebenso das Produkt eines Gemeinwesens wie sie in andrer Hinsicht selbst das Dasein des Gemeinwesens, und das selbstredende Dasein desselben. [[Die gemeinschaftliche Produktion und das Gemeineigentum, wie es z.B. in Peru vorkommt, ist offenbar eine sekundäre Form; eingeführt und übertragen von erobernden Stämmen, die bei sich selbst das Gemeineigentum und Gemeinschaftliche Produktion in der alten einfachern Form kannten, wie sie in Indien und bei den Slawen vorkommt. Ebenso scheint die Form, die wir bei den Celten in Wales z.B. finden, eine übertragne in dieselben, sekundäre, von Eroberern bei den niedriger stehenden eroberten Stämmen eingeführt. Die Vollendung und systematische Ausarbeitung dieser Systeme von einem obersten Zentrum aus, zeigt ihre spätere Entstehung. Ganz wie der in England eingeführte Feudalismus vollendeter war in der Form, wie der in Frankreich naturwüchsig entstandne.]] [[Bei wandernden Hirtenstämmen - und alle Hirtenvölker sind ursprünglich wandernd - erscheint die Erde gleich den andren Naturbedingungen in elementarischer Unbegrenztheit, z.B. in den asiatischen Steppen und der asiatischen Hochebne. Sie wird abgeweidet etc., konsumiert durch die Herden, an denen wieder die Herdenvölker existieren. Sie verhalten sich zu ihr als ihrem Eigentum, obgleich sie dies Eigentum nie fixieren. Der Jagdgrund so bei den wilden Indianerstämmen in Amerika; der Stamm betrachtet eine gewisse Region als sein Jagdgebiet und behauptet es gewaltsam gegen andre Stämme, oder sucht andre Stämme aus dem von ihnen behaupteten zu vertreiben. Bei den wandernden Hirtenstämmen ist die Gemeinde in der Tat stets vereinigt, Reisegesellschaft, Karawane, Horde, und die Formen der Über- und Unterordnung entwickeln sich aus den Bedingungen dieser Lebensweise. Angeeignet und reproduziert wird in der Tat hier nur die Herde, nicht die Erde; die aber stets temporär gemeinschaftlich benutzt wird an dem jedesmaligen Aufenthaltsplatz.]]


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